Bestechungsfallen lauern im Geschäftsalltag

Die Gewährung von Vorteilen ist in unserer auf Wettbewerb basierenden Wirtschaft ein unerlässliches Mittel unternehmerischer Absatzpolitik – kann aber unter Umständen auch in die Bestechungs-falle führen. Denn der § 299 StGB, der die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr regelt, zieht keine eindeutige Grenze zwischen strafbarer Bestechung und zulässiger Absatzförderung. Selbst das Geschäftsessen kann auf die Anklagebank führen, weil das Spektrum zwischen Betriebskantine und Sternerestaurant ein Ermessensbereich ist.

Tido Park, Experte für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht in der Kanzlei Spieker & Jaeger in Dortmund sowie Lehrbeauftragter der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, empfiehlt einen Vergleich mit dem Steuerrecht, um das Abgrenzungsproblem zu lösen. „Das Steuerrecht ist bisher noch nie zur Auslegung herangezogen worden, obwohl dort Zuwendungen, die ein Unternehmen aus betrieblicher Veranlassung an Geschäftspartner leistet, eine wichtige Rolle spielen.“

Aufwendungen für Beratungsleistungen und Provisionen sowie in gewissen Grenzen auch Bewirtungskosten oder Geschenke sind bekanntlich steuerlich abzugsfähig. Allerdings gibt es auch hier eine Grenzziehung zwischen zulässig und unzulässig. Dabei steht der Begriff der „Unangemessenheit“ im Zentrum. Der Bundesfinanzhof hat sich dabei um eine Konkretisierung bemüht und für die Angemessenheits-Beurteilung den Maßstab eines gedachten Dritten, also einen Fremdvergleich, angelegt.

Dieser Gedanke lässt sich auf die Bestechung übertragen und zwar mit folgender Kontrollfrage: „Fände ein gedachter Wettbewerber in Gestalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters die Zuwendung im Wettbewerb in Ordnung?“ Eine Frage, die sich jeder zweifellos in vielen Entscheidungssituationen auch selbst beantworten kann. Rechtsanwalt Park nennt insoweit ein Beispiel aus der Beratungspraxis: „Ein Caterer, der häufig von einem großen Konzertveranstalter gebucht wird, wollte den zuständigen Mitarbeiter des Veranstalters bei einer privaten Feier zu außergewöhnlich günstigen Konditionen beliefern. Nach meinem Hinweis auf die Kontrollfrage, wie ein redlicher Wettbewerber dies fände, verzichtete er darauf.“

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