Start von MIFID II – Nicht alles ist Gold, was glänzt
"Ab 3.1.18 wird die viel diskutierte Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente, die so genannte MIFID II, Anwendung finden. Diese hebt ihren Vorgänger MIFID I auf und regelt eine schier unendliche Anzahl an Maßgaben für Finanzmarktteilnehmer, wie Pflichten im Zusammenhang mit Anlageberatungen, Zuwendungen, Produktfreigabeverfahren, Kundenklassifizierungen oder Produktkategorisierungen. Daneben stehen ergänzend die Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR) und eine Vielzahl an Level II-Maßnahmen."
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Da es sich bei der MIFID II um eine europäische Richtlinie handelt und diese entsprechend keine unmittelbare Wirkung in Deutschland hat, wurde sie im Rahmen des zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes vom 23.6.17, kurz FiMaNoG, in deutsches Recht umgesetzt. Neben dem FiMaNoG, welches das deutsche Wertpapierhandelsgesetzbuch umfassend abändert, liegen derzeit noch die Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV-E), die WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV-E) sowie die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV-E) in Entwurfsfassungen vor. „Auf Grund der Bandbreite an Regelungen diskutiert der Markt seit Monaten offene Rechtsfragen“, weiß Christian Storck, Partner bei Linklaters. Dazu gehörten auch Fragen zum Produktfreigabeverfahren ebenso wie zum Thema Zuwendungen. Dass der Klärungsbedarf bei weitem noch nicht gedeckt sei, erkennen Experten wie Storck beispielsweise an den extrem hohen Anmeldezahlen für ein entsprechendes Seminar der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Ende des Monats.
Spielraum der nationalen Gesetzgeber beachten
Insbesondere jetzt in der Endphase der Umsetzung der Regelung ist das so genannte Goldplating zu beachten. Dahinter verbirgt sich die weniger glänzende Tatsache, dass der jeweilige nationale Gesetzgeber einen gewissen Spielraum bei der Umsetzung der MIFID II hat und Pflichten teilweise strenger als in der Richtlinie vorgesehen umgesetzt werden können. Dies ist sowohl für Marktakteure wichtig, die nur in Deutschland aktiv sind, als auch für international agierende Marktteilnehmer, welche die einzelnen teils unterschiedlichen Umsetzungen der MIFID II durch die Mitgliedstaaten befolgen müssen. „Dies führt etwa dazu, dass die Annahme geringfügiger nichtmonetärer Vorteile für unabhängige Anlageberater unter engen Voraussetzungen unter der MIFID II bzw. der relevanten europäischen delegierten Verordnung möglich ist“, so Linklaters-Anwältin Julia Bhatti. „Der deutsche Gesetzgeber hat dem jedoch einen Riegel vorgeschoben und die Annahme geringfügiger nichtmonetärer Vorteile als nicht zulässig erachtet.“ Auch für Finanzportfolioverwalter wurde der in der europäischen delegierten Verordnung vorgesehene Katalog hier nur teilweise und eingeschränkt übernommen. Es reiche also nicht, sich auf die Richtlinie allein zu stützen und die dort aufgeführten Verpflichtungen umzusetzen, meint Kapitalmarktrechtler Storck. „Vielmehr gilt es, die Aufmerksamkeit auch auf die nationalen Umsetzungsgesetze zu werfen, etwaige überschießende Regulierung zu entdecken und entsprechend umzusetzen. Noch bleibt hierfür Zeit.“
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