Nach BAG-Urteil – Gehaltszuschläge müssen vielfach neu berechnet werden
"Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.9.17 (10 AZR 171/16) eine für die Praxis äußerst relevante Frage zur Berechnungsgrundlage von Nachtzuschlägen geklärt. Geklagt hatte eine als Montagekraft beschäftigte Arbeitnehmerin, die für ihre Arbeit einen vertraglich festgelegten Stundenlohn von 7 Euro brutto erhält."
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Neben einem Urlaubs-entgelt und einem Nachtzuschlag in Höhe von 25% zahlt der beklagte Arbeitgeber zusätzlich zum monatlichen Gehalt zudem eine von ihm so bezeichnete „Zulage nach MiLoG“, um die Anforderungen des Mindestlohngesetzes zu erfüllen. Den Nachtarbeitszuschlag berechnete er im konkreten Fall jedoch lediglich auf Basis der vertraglich vereinbarten Stundenvergütung von 7 Euro. Die Klägerin vertrat dagegen die Ansicht, dass die Grundlage der Berechnung der gesetzliche Mindestlohn sein müsse und verlangte die Anpassung sowie die Zahlung des Differenzbetrages. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr, wie bereits die beiden Vorinstanzen, Recht.
Dabei stützten sich die Richter im Wesentlichen auf den Wortlaut des Manteltarifvertrages, der vorsieht, dass der Nachtzuschlag auf Basis des „tatsächlichen Stundenverdienstes“ erfolgen müsse. Dieser läge seit dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes im niedrigsten Fall eben bei 8,50 Euro. Auf einen geringeren Lohn kann der Arbeitgeber sich daher bei den Berechnungen des Nachtzuschlages nicht berufen. „Für Arbeitgeber kann das bedeuten, dass empfindliche Nachzahlungen auf sie zukommen, sollten sie in der Vergangenheit die Zuschläge für Nachtarbeit falsch berechnet haben“, meint Aziza Yakhloufi, Associate Partner der Wirtschaftskanzlei Rödl & Partner. Sie sollten daher die Maßgaben eines für sie geltenden Tarifvertrages genau prüfen und ihre Zahlungen ggf. für die Zukunft anpassen, so Yakhloufi. Auch wenn ein Tarifvertrag nicht gilt und sich ein Nachtarbeitszuschlag direkt aus dem Arbeitsvertrag ergibt, sollten Arbeitgeber die dort getroffene Regelung im Lichte des Urteils noch einmal unter die Lupe nehmen. Zudem gilt für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis die Regelverjährung von drei Jahren: Innerhalb dieser Frist könnte noch eine Klage auf Nachzahlung drohen.
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