Bundesgerichtshof stärkt Bieterrechte bei Vergabeverstößen

Öffentliche Auftraggeber müssen zukünftig mit mehr Klagen wegen Fehlern in Vergabeverfahren rechnen. In einem aktuellen Urteil hat der BGH die Rechte der Bieter erheblich gestärkt (Az.: X ZR 143/10). Danach macht sich der Auftraggeber allein deshalb schadensersatzpflichtig, wenn im Vergabeverfahren gegen die Pflicht verstoßen wird, auf die Interessen der Bieter Rücksicht zu nehmen.

Darauf weist der Münchener Noerr-Partner und Vergaberechtler Uwe-Carsten Völlink hin. „Damit hat der BGH eine spektakuläre Kehrtwende in seiner bisherigen Rechtsprechung zu Schadensersatzansprüchen bei Vergabefehlern vollzogen“, sagt Völlink. „Denn darauf, ob die Bieter zusätzlich auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens vertraut haben, kommt es nicht mehr an.“ In dem zu Grunde liegenden Fall musste der Auftraggeber eine Ausschreibung zur Vergabe von Rettungsdiensten aufheben, nachdem ein anwaltlich vertretener Bieter die Verwendung fehlerhafter Wertungskriterien gerügt hatte. Die im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens für die Prüfung der Ausschreibung entstandenen Anwaltskosten erklärte der BGH nun für erstattungsfähig.

„Nach diesem Urteil hat jedes Unternehmen, das sich an einer öffentlichen Ausschreibung beteiligt, ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass die Ausschreibung so angelegt und durchgeführt wird, dass der Bewerbungsaufwand nicht durch Vergabefehler zunichte gemacht wird“, erläutert Völlink. Damit ist die frühere Rechtsprechung obsolet, wonach Schadensersatz nach Aufhebung einer Ausschreibung nur beansprucht werden konnte, wenn der Bieter zusätzlich auf die Einhaltung der Vergabevorschriften durch den Auftraggeber vertraut hatte. Und auf ein Verschulden des Auftraggebers komme es bereits nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht an, so der Rechtsanwalt.

Völlinks Fazit: „Der BGH hat die Anforderungen des Auftraggebers an rechtskonforme Ausschreibungen deutlich verschärft. Ist seine Ausschreibung fehlerhaft und fügt er den Bietern dadurch Schäden zu, muss er allein deshalb dafür einstehen – und dies unabhängig von Auftragswert und Verschulden. Auch nur geringfügige Fehler können dann – vor allem bei hohen Auftragsvolumina – sehr teuer werden. Umso mehr müssen öffentliche Auftraggeber darauf achten, ihre Vergaben in jeder Hinsicht rechtskonform zu gestalten.“

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12. August 2011

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