Neue Vorschriften zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Kraft
Am 01. August 2017 ist die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vollständig in Kraft getreten. Die bundesweit geltenden Vorschriften lösen die bisherigen landesrechtlichen Regelungen ab.
Neben der chemischen Industrie ist auch die Hafen- und Logistik-wirtschaft von den neuen Regelungen betroffen. „Unternehmen dieser Branchen müssen sich nun darauf einstellen, dass sich u. a. die Einstufungen für wassergefährdende Stoffe ändern und neue Dokumentationspflichten und Prüffristen gelten“, so Anne Rausch, Counsel bei CMS Hasche Sigle in Köln. Zusätzlich zu den bislang geltenden drei so genannten Wassergefährdungsklassen (WGK 1 bis WGK 3) wird mit den „allgemein wassergefährdenden“ Stoffen eine neue Kategorie eingeführt. Hierunter fallen u. a. bestimmte aufschwimmende flüssige Stoffe, die durch den Stofffilm auf der Wasseroberfläche von oberirdischen Gewässern zu einer Schädigung von Insekten und Wasserorganismen führen können. „Durch die neue Kategorie werden auch neue Anlagen von der Verordnung betroffen sein“, so Rausch. Die Einstufung von Stoffen und Gemischen obliegt nicht mehr ausschließlich den Anlagenbetreibern. Das Umweltbundesamt beziehungsweise die jeweils zuständige Landesbehörde können die Einstufung des Anlagenbetreibers ändern. Die technischen Anlagenanforderungen sind u. a. davon abhängig, welche Stoffe gehandhabt werden. Da Nordrhein-Westfalen und Berlin bisher weitgehend auf die Anknüpfung an Wassergefährdungsklassen verzichtet hatten, wird die neue Verordnung insbesondere in diesen Bundesländern zu veränderten Vorgaben führen. „Für Bestandsanlagen gelten die bisherigen technischen Anforderungen grundsätzlich fort“, so Rausch. Zwar können die Behörden Nachrüstungen einfordern, müssen sich dabei aber an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit halten. Anpassungsmaßnahmen, die einer Neuerrichtung gleichkämen, können deshalb nicht gefordert werden. „So kann beispielsweise nicht verlangt werden, dass unter einer bestehenden Anlage eine Auffangwanne errichtet wird, wenn die Anlage hierfür abgerissen und anschließend in der Auffangwanne wieder errichtet werden müsste.“ Kommen Unternehmen den Anforderungen der Verordnung jedoch nicht nach, drohen Bußgelder von bis zu 50 000 Euro. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Prüf- oder Anzeigepflicht. „Unternehmen sollten die Vorschriften der AwSV zudem auf Grund des Straftatbestands der Gewässerverunreinigung ernst nehmen, der in der Praxis eine zunehmende Rolle spielt“, lautet der Rat der Expertin.
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