8. GWB-Novelle – Politisches Pokerspiel geht in die nächste Runde

Ursprünglich beabsichtigte der Gesetzgeber, die so genannte 8. GWB-Novelle zum 1.1.13 in Kraft treten zu lassen. Damit sollte u. a. ein lückenloser Übergang gewährleistet werden, da eine Reihe von kartellrechtlichen Vorschriften zum 31.12.12 ausliefen. Doch was lange nur eine reine Formalität zu sein schien, entwickelt sich auf Grund der Verschiebung des politischen Gleichgewichts im Bundesrat zu einer Hängepartie, deren Ende nicht absehbar ist.

Im Mittelpunkt steht die eher politische Frage: Muss das gesamte Verhalten der gesetzlichen Krankenkassen – wie aller anderen Unternehmen auch – am Kartellrecht gemessen werden? „Das Inkrafttreten der 8. GWB-Novelle darf an politischen Streitpunkten nicht scheitern“, so Dimitri Slobodenjuk, Rechtsanwalt bei Clifford Chance. „Notfalls muss das Thema der Anwendbarkeit des Kartellrechts auf Krankenkassen von der 8. GWB-Novelle abgekoppelt werden, damit die anderen, in der Praxis weitestgehend unstreitigen Änderungen endlich in Kraft treten können, wie z. B. die weitere Angleichung der Fusionskontrollvorschriften im GWB an das EU-Recht“, so Slobodenjuk weiter.

Doch eine Aufspaltung der 8. GWB-Novelle kommt aus Sicht des Gesetzgebers offenbar nicht in Betracht. Gegenwärtig befindet sich der Gesetzentwurf im Vermittlungsausschuss, der eine entsprechende Arbeitsgruppe eingesetzt hat. Jedoch brachte auch die jüngste Sitzung des Vermittlungsausschusses am 26.2.13 keine Einigung. Nach Ansicht von Slobodenjuk führt die Verzögerung des Gesetzgebungsverfahrens aus Sicht der Unternehmen zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Doch auch die Handlungsmöglichkeiten des Bundeskartellamts werden durch die entstandenen Gesetzeslücken deutlich eingeschränkt. Dies gilt insbesondere für die Missbrauchskontrolle, da bestimmte Verbotsvorschriften durch Zeitablauf entfallen sind.

Ferner kann die vom Bundesgerichtshof geforderte gesetzliche Regelung zur Rechtsnachfolgehaftung nicht in Kraft treten. Dadurch sollte das Bundeskartellamt in die Lage versetzt werden, die Rechtsnachfolger von kartellrechtswidrig handelnden Unternehmen bei gesellschaftsrechtlichen Restrukturierungsmaßnahmen mit einem Bußgeld zu belegen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht kommt hinzu, dass eine rückwirkende Schließung von Gesetzeslücken nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich ist. „Weiterer, dieses Mal kein politischer, sondern juristischer Streit ist damit vorprogrammiert“, meint Kartellrechtsexperte Slobodenjuk.

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