Versicherungsvergleich – LG München verhängt Ordnungsgeld gegen Check24

In dem seit 2016 laufenden Verfahren zwischen dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) und dem Vergleichsportal Check24 hat das Landgericht München nun ein Ordnungsgeld in Höhe von 15 000 Euro gegen das Portal verhängt.

Zuvor hatten das Landgericht und das Oberlandesgericht München dem Versicherungsvermittler Check24 verboten, die so genannten statusbezogenen Informationen über den Anbieter gemäß § 11 VersVermV erst am Ende der Webseite mit einem Klick in einem separaten Fenster anzuzeigen. Zudem enthielt die Seite keinen Hinweis darauf, dass Check24 nicht sämtliche relevanten Versicherer vergleicht und von den angebotenen Versicherern Provisionen erhält. Check24 baute daraufhin auf seiner Webseite einen proaktiven Hinweis auf seine Maklertätigkeit und den Erhalt von Provisionen ein, allerdings nicht gleich auf der ersten Seite eines Preisvergleichs, sondern erst am Ende des Auswahlvorgangs. Der BVK stellte daraufhin den Ordnungsmittelantrag.

Das Landgericht bestätigte nun, dass die Änderungen  nicht ausreichten. Check24 müsse sowohl die Erstinformationen über das Unternehmen (§ 11 VersVermV) als auch einen Hinweis auf die Provisionen gleich zu Beginn proaktiv mitteilen. Der Verbraucher müsse von Anfang an wissen, mit wem er es zu tun hat – und dass Check24 Provisionen von den angebotenen Versicherern erhalte. Rechtlich dürften diese Informationen für den Verbraucher durchaus relevant sein. Allerdings spricht aus Sicht von Askan Deutsch, Wettbewerbsrechtler bei FPS, eine Menge dafür, dass der Nutzer in der Praxis seine weitere Suche nach der vermeintlich günstigsten Versicherung nicht davon abhängig machen und abbrechen, sondern dennoch beim Marktführer Check24 weitersuchen werde. „Trotzdem hatte es Check24 offenbar weiter darauf angelegt, so wenige Informationen wie möglich am Anfang bereitzustellen, auch wenn der Einfluss auf die Verbraucher relativ gering sein dürfte““, so Deutsch. „Die mediale Aufmerksamkeit dieser Verfahren bleibt indessen ungebrochen hoch und wirkt womöglich nachhaltiger auf Verbraucher.““

Der deutsche Gesetzgeber hat derweil mit der Umsetzung der so genannten Insurance Distribution Directive (IDD-Richtlinie) die Möglichkeit, den wachsenden Geschäftsbereich der Versicherungsvermittler zu regulieren. Ein entsprechender Gesetzentwurf (vgl. BT-Drs. 18/11627) enthält diverse Vorgaben für den Vertrieb im Fernabsatz und über Beratungs- und Dokumentationspflichten, die am 23.2.18 in Kraft treten sollen.

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