Markenrecht – EuGH hält „Neuschwanstein“ für schutzwürdig
Die Bezeichnung „Neuschwanstein“ ist als Unionsmarke schutzfähig. Das entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH, Az.: C-488/16P). In seiner Begründung stellt das Gericht fest, dass Neuschwanstein vor allem ein musealer Ort sei. Seine Hauptfunktion liege nicht in der Herstellung oder Vermarktung von Souvenirartikeln, sondern in der Bewahrung des Kulturerbes. Deshalb könne das Schloss Neuschwanstein als solches kein Ort der Herstellung von Waren sein.
Die Marke gebe keinen Hinweis auf die geographische Herkunft der von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen. Im Gegensatz dazu kam der Bundesgerichtshof 2012 noch zu einem anderen Ergebnis und versagte den Markenschutz für Neuschwanstein. „Mit Blick auf mögliche Lizenzeinnahmen ist Inhabern von Sehenswürdigkeiten mit geographischem Bezug zu empfehlen, die markenrechtliche Schutzfähigkeit ihres Begriffs prüfen zu lassen“, rät Wolfgang Heisrath, Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz bei KLEINER Rechtsanwälte.
Geklagt hatte der Bundesverband Souvenir Geschenke Ehrenpreise e.V. gegen den Freistaat Bayern. Der EuGH bestätigte nun in seiner Entscheidung die Vorinstanzen. Inhaltlich ging es u. a. um die Frage, ob der Begriff „Neuschwanstein“ in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen auf eine bestimmte geographische Herkunft hinweist. Damit würde der Begriff dem absoluten Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 c GMV (jetzt: Art. 7 Abs. 1 c UMV) unterliegen. Nach dieser Vorschrift sind Zeichen von der Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft für die beantragten Waren dienen können. „Das letzte Wort ist hier aber noch nicht gesprochen“, so Heisrath weiter, habe der Verband doch erneut einen Nichtigkeitsantrag gegen die Unionsmarke „Neuschwanstein“ gestellt. „Der Freistaat Bayern muss in diesem Verfahren nun nachweisen, dass die dem Benutzungszwang unterliegende Marke für die geschützten Waren und Dienstleistungen auch benutzt wird“, erläutert der Markenschutzrechtler. Die Marke wird sonst wieder ganz oder teilweise gelöscht werden. Die Benutzung kann durch den Freistaat oder Lizenznehmer erfolgen. Dennoch bleibt klar: „Die aktuelle Entscheidung gibt europaweit weitere Rechtssicherheit zu den Eintragungs-voraussetzungen von Marken mit geographischem Bezug.“
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