Brexit – „Limiteds“ bekommen Rückendeckung

Unternehmen, die die Rechtsform der Limited gewählt, ihren Verwaltungssitz aber in Deutschland haben, denken verstärkt darüber nach, nach Deutschland zurückzukehren. Denn mit dem Wirksamwerden des Brexit werden diese in Deutschland nicht mehr anerkannt. Nun soll ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums Abhilfe schaffen. Was das für die Unternehmen konkret bedeutet, erläutert Gesine von der Groeben, Partnerin der Wirtschaftskanzlei Beiten Burkhardt.

Schätzungsweise 8 000 bis 10 000 kleinere und mittlere Unternehmen haben bei ihrer Gründung die Rechtsform der „private company limited by shares“ (kurz: Limited) gewählt, der Verwaltungssitz liegt jedoch in Deutschland. Nach dem Brexit würden diese Unternehmen nicht mehr unter die Niederlassungsfreiheit fallen und ihre Rechtsfähigkeit in Deutschland verlieren. Daher würden sie in Deutschland entweder als offene Handelsgesellschaft oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt werden. Gleiches droht Gesellschaften in der Rechtsform der „public limited company“, kurz: PLC.

Unbegrenzte persönliche Haftung droht

Allen vorgenannten Fällen ist gemein, dass die dahinterstehenden Gesellschafter einer persönlichen und unbeschränkten Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten mit ihrem Privatvermögen auch für Altschulden unterliegen würden. Und genau dieses Szenario wollten die Gründer ja in den meisten Fällen durch eine Kapitalgesellschaft eigentlich vermeiden.

Um ein Unternehmen nach Deutschland „umzuziehen“, ist nach dem Brexit in jedem Fall ein deutscher Rechtsträger erforderlich. Bisher stehen Unternehmen für eine Rückkehr nach Deutschland faktisch nur die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung: Zum einen die Veräußerung sämtlicher Vermögenswerte und Vertragsverhältnisse der Limited an eine neu gegründete deutsche Gesellschaft und die anschließende Liquidation der Limited. Dies ist allerdings kompliziert, da für die Übertragung der Vertragsverhältnisse mit Kunden, Lieferanten, etc. in der Regel die Zustimmung des Vertragspartners erforderlich ist. Darüber hinaus können durch die Übertragung Stille Reserven aufgedeckt werden, was zu nachteiligen steuerlichen Effekten führen kann.

Die zweite Möglichkeit ist die Umwandlung der Limited in eine deutsche GmbH durch die so genannte grenzüberschreitende Umwandlung. Dabei wird erst eine deutsche GmbH im Wege der so genannten Sachgründung durch Einbringung aller Anteile an der Limited gegründet. Anschließend wird die Limited nach den Regeln des deutschen Umwandlungsgesetzes auf die GmbH verschmolzen. Ein solches Verfahren ist jedoch äußerst formalistisch, arbeits- und kostenaufwendig.

Personengesellschaft – Kostengünstige Alternative?

Ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom 3.9.18 nimmt nun eine andere Lösung in den Blick: Das Umwandlungsgesetz (UmwG) soll in den §§ 122a ff. um Vorschriften über die Hineinverschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften ergänzt werden. Bisher galt diese Möglichkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung nämlich nur für Kapitalgesellschaften, so dass zur Ermöglichung des „Umzuges“ stets zuerst eine deutsche Kapitalgesellschaft in Form der GmbH im Wege der Sachgründung gegründet werden musste. Eine Unternehmergesellschaft (kurz: UG) kam auf Grund des für diese Gesellschaft geltenden Verbotes der Sachgründung nicht in Betracht.

Auch nach der vorgeschlagenen Ergänzung der §§ 122 ff. UmwG ist zwar nach wie vor die Gründung eines deutschen Rechtsträgers erforderlich. Doch nun soll den betroffenen Unternehmen eine Umwandlung z. B. auch in eine Kommanditgesellschaft ermöglicht werden, an der sich entweder eine GmbH oder eine UG als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen könnte. Es würde somit eine GmbH & Co. KG bzw. eine UG & Co. KG entstehen. Bei der UG kann das Stammkapital auch unter 25 000 Euro liegen, denn das gesetzlich vorgesehene Mindeststammkapital der UG beträgt einen Euro. Somit wäre das für die Gründung des deutschen Rechtsträgers aufzubringende Kapital gering und für einen Haftungsschirm für die Gesellschafter wäre gleichzeitig auch gesorgt.

Fazit

Die beabsichtigte Neuregelung schafft also neben den bestehenden Möglichkeiten eine zusätzliche Umwandlungsoption für die betroffenen Unternehmen. Ob diese jedoch tatsächlich mit weniger Kosten verbunden ist, ist allerdings zu bezweifeln. Denn es ist nach wie vor die Gründung einer deutschen aufnehmenden Gesellschaft erforderlich, wobei Rechtsberatungs- und Notarkosten anfallen. Im Falle der GmbH & Co. KG  bzw. UG & Co. KG müssten sogar zwei Gesellschaftsverträge erstellt und in einem Fall beurkundet werden und auch der Verwaltungsaufwand steigt durch das Erfordernis, zukünftig zwei Jahresabschlüsse zu erstellen. Schließlich muss auch wie gehabt das gesamte Verschmelzungsverfahren durchgeführt werden, was die Beteiligung der zuständigen britischen Behörden erforderlich macht und daher mit entsprechenden Beratungs- und Übersetzungskosten einhergeht.

Nichtsdestotrotz ist die Initiative zu begrüßen. Jede zusätzliche Handlungsalternative gibt den betroffenen Unternehmen mehr Flexibilität, zu entscheiden, welches der richtige Weg ist, das Unternehmen nach Deutschland zu bringen und überschießende persönliche Haftungsrisiken zu vermeiden.

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