Mitbestimmung – Die Macht der Arbeitnehmer
"Der Aufsichtsrat von Gesellschaften mit regelmäßig mehr als 500 Arbeitnehmern muss zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern besetzt werden. Wird der genannte Schwellenwert erreicht, muss die Geschäftsführung die Aufsichtsratswahl der Arbeitnehmervertreter einleiten und regelmäßig binnen 14 Wochen zu einem Abschluss bringen. Fehler bei der Wahl können zur Anfechtung berechtigen, was die nicht vorschriftsmäßige Besetzung oder Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats zur Folge haben kann. Unternehmen sind daher gut beraten, das Wahlprozedere im Blick zu haben. Worauf sie achten müssen und welche Voraussetzung für eine Wahl gelten, erklären Stefanie Gilcher und Anne Nolde von Arnecke Sibeth."
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Nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) können Arbeitnehmer in Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und in Genossenschaften ein Mitbestimmungsrecht haben. Maßgeblich für den Schwellenwert von 500 Arbeitnehmern sind alle Beschäftigten, die keine leitenden Angestellten sind. Seit kurzem sind hier nun auch Leiharbeitnehmer unstreitig inbegriffen, wenn deren Einsatzdauer im Entleiherunternehmen mindes-tens sechs Monate beträgt.
Klar definierte Pflichten für Arbeitgeber
Wird der genannte Schwellenwert erreicht, muss die Geschäftsführung eine so genannte Unternehmensmitteilung an den Betriebsrat bzw. – wenn dieser nicht besteht – an die gesamte Arbeitnehmerschaft richten. Die Mitteilung hat spätestens 14 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der Arbeitnehmervertreter zu erfolgen. Daneben müssen dem Wahlvorstand die notwendigen Unterlagen, insbesondere die zur Wahl benötigten Arbeitnehmerdaten zur Verfügung gestellt werden. Das Unternehmen trägt die notwendigen Kosten der Wahl und stellt die Wahlvorstandsmitglieder mit Entgeltfortzahlung von der Arbeit frei. Nach der Wahl muss das Unternehmen die Wahlunterlagen, die vom Vorstand übergeben werden, für mindestens fünf Jahre aufbewahren.
Aufgaben des Wahlvorstands
Unverzüglich nach der Unternehmensmitteilung setzt der Betriebsrat durch Beschluss den Wahlvorstand ein, der für die Durchführung der Wahl zuständig ist. Er muss mindestens aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens bestehen; im Einzelfall sind wegen besonderen Aufwands Erhöhungen möglich. Männer und Frauen sollten entsprechend des Proporzes im Unternehmen vertreten sein. Der Wahlvorstand erstellt dann unverzüglich die Wählerliste, in der die Wahlberechtigten alphabetisch vertreten sind. Die Arbeitnehmer müssen für die Dauer der Wahl Einsicht in die Wählerliste, das DrittelbG sowie die entsprechende Wahlordnung bekommen, i. d. R. über das „schwarze Brett“ und /oder das Intranet. Sie sind berechtigt, bei fehlerhaften Wählerlisten Einspruch gegen deren Richtigkeit zu erheben. Spätestens sechs Wochen vor dem Tag der Stimmabgabe schreibt der Wahlvorstand die Wahl aus und macht sie entsprechend bekannt.
Vorschläge, bestehend aus Bewerber und Ersatzmitglied, können vom Betriebsrat durch Beschluss oder aus den Reihen der Arbeitnehmer (unterzeichnet von 10% aller oder von 100 Wahlberechtigten) innerhalb von zwei Wochen nach der Wahlausschreibung gemacht werden. Jeder Wahlvorschlag soll doppelt so viele Bewerber enthalten wie Arbeitnehmervertreter zu wählen sind. Bewerber und Ersatzmitglied müssen ihrer Wahl zustimmen. Kommt kein gültiger Vorschlag zustande, muss der Wahlvorstand dieses bekannt machen und der Betriebsrat muss eine Nachfrist von einer Woche zur Einreichung neuer Wahlvorschläge verkünden.
Wahlrecht und Durchführung der Wahl
Aktiv wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer des Unternehmens, die spätestens zum Zeitpunkt der Wahl 18 Jahre alt sind. Dies gilt auch für Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Unternehmen beschäftigt sind. Für das passive Wahlrecht gilt neben den allgemeinen Wählbarkeitsanforderungen des Aktiengesetzes: Sind nur ein oder zwei Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat zu wählen, müssen diese Arbeitnehmer des Unternehmens sein und mindestens über ein Jahr Betriebszugehörigkeit verfügen. Leiharbeitnehmer sind damit in Aufsichtsräte mit einer Größe von bis zu sechs Mitgliedern nicht wählbar. Bei Aufsichtsräten ab neun Mitgliedern hingegen können auch Nichtunternehmensangehörige zu Arbeitnehmervertretern gewählt werden.
Die Wahl findet allgemein, geheim, gleich und unmittelbar statt (keine Delegiertenwahl). Es gilt das Mehrheitsprinzip, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl findet in Wahlräumen unter der Aufsicht von zwei Wahlvorstandsmitgliedern oder einem Vorstandsmitglied und der Anwesenheit eines Wahlhelfers statt. Die Stimmabgabe hat persönlich zu erfolgen oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen (entfernte Betriebsteile, Krankheit, Urlaub etc.) auch per Briefwahl. Im Anschluss werden die Stimmen öffentlich ausgezählt und der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Gewählten bekannt. Zusätzlich zu dieser Bekanntgabe wird die
Meldung im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
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