Doppelbesteuerung – Droht Familienstiftungen das Aus?

"Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit vertritt die Finanzverwaltung den Standpunkt, Zuwendungen ausländischer Familienstiftungen an deutsche Begünstigte unterlägen in Deutschland nicht nur der Einkommensteuer, sondern auch der Schenkungssteuer. „Was wie ein Spezialproblem eines kleinen Kreises von Betroffenen aussieht, könnte von größter praktischer Relevanz für deutsche Familienstiftungen und deren Begünstige werden“, meint Gerd Seeliger, Equity Partner der Kanzlei SKW Schwarz und Experte für Steuerrecht."

Deutsche Familienstiftungen unterliegen bei ihrer Gründung und ihrer Auflösung der Erbschaftssteuer. Zudem wird alle 30 Jahre ein Erbgang fingiert und der Erbschaftssteuer unterworfen („Erbersatzsteuer“). Daneben sind die laufenden Zuwendungen der Familienstiftung an ihre Begünstigten einkommensteuerpflichtig. Lange Zeit bestand demgegenüber keine befriedigende Regelung zur Schenkungssteuer für die anglo-amerikanischen „common-law-trust“. Diese Lücke wurde mit einer Änderung des Erbschaftssteuergesetzes 2001 geschlossen. Nunmehr löst u. a. „der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts sowie der Erwerb von Zwischenberechtigten während des Bestehens der Vermögensmasse“ (§ 7 Abs.1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG) Schenkungssteuer aus.

Zweifelhafter Standpunkt der Finanzverwaltung
Mit der Begründung, der Begriff „Vermögensmasse ausländischen Rechts“ erfasse auch ausländische Stiftungen und der Begriff „Zwischenberechtigte“ auch deutsche Begünstigte, haben sich nach einer aktuellen Aussage der bayerischen Finanzverwaltung die Länder-Finanzministerien darauf geeinigt, Zuwendungen ausländischer Stiftungen an deutsche Begüns-tigte der Schenkungssteuer zu unterwerfen. Dass dies zu einer Doppelbesteuerung der Zuwendungen mit Einkommensteuer und Schenkungssteuer führe, beeindrucke die Finanzverwaltung bislang ebenso wenig wie die Tatsache, dass deren Meinung weder vom Wortlaut noch von der Systematik oder dem Zweck des Gesetzgebers, der zur Einführung der Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG führte, gedeckt sei, so Seeliger weiter. „Schon hinsichtlich der schenkungssteuerlichen Behandlung von Zuwendungen ausländischer Stiftungen ist der Standpunkt der Finanzverwaltung rechtlich kaum vertretbar. Zudem besteht das Risiko, dass künftig auch Zuwendungen deutscher Familienstiftungen an deutsche Begünstigte wegen der gebotenen Gleichbehandlung (Art. 3 GG) und der europarechtlichen Vorgabe, ausländische Steuerpflichtige nicht schlechter zu behandeln als inländische, zusätzlich zur Einkommensteuer der Schenkungssteuer unterworfen werden.“

Der Bundesfinanzhof hatte bislang keine Gelegenheit, über dieses Thema endgültig zu entscheiden. Allerdings äußerte er in einem Beschluss vom 21.7.14 ernstliche Zweifel, ob die ordentliche Ausschüttung einer Schweizer Familienstiftung an deutsche Familienangehörige Schenkungssteuer auslösen könne. „Es ist daher zu hoffen, dass die Rechtsprechung oder der Gesetzgeber alsbald eine Klärung im Sinne der Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Zuwendungen von (ausländischen) Stiftungen an deutsche Begünstigte herbeiführt“, so Seeliger.

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