EuGH fällt Entscheidung in Merck-Markenstreit
"Der Markenstreit beim Pharmariesen Merck ging am 19.10.17 vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in eine neue Runde. Kern der aktuellen Auseinandersetzung ist die Benutzung der Bezeichnung „Merck“ durch den bereits 1919 selbständig gewordenen amerikanischen Ableger des deutschen Pharmaherstellers in den elektronischen Medien."
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Die Verwendung dieses Unternehmensnamens ohne Geotargeting-Beschränkung auf ihren auch in der EU und Deutschland abrufbaren Unternehmenswebsites, ihren social-media-Profilen und teilweise auch in ihren Domainnamen stellt nach Auffassung der Merck KGaA eine Verletzung ihrer europäischen und englischen Markenrechte dar.
Nachdem die Merck KGaA zunächst auf Basis ihrer englischen nationalen Marken in UK geklagt hat, reichte sie wenige Tage später Klage in Deutschland auf Basis ihrer Unionsmarke mit Geltung in der EU einschließlich UK ein. Auf Grund der identischen englischen und EU-Marken „MERCK“, die für dieselben Produkte und teilweise identischen Territorien geschützt sind, sah sich das zuletzt angerufene Gericht vor das Problem gestellt, dass zumindest hinsichtlich der für das Gebiet des UK geltend gemachten Ansprüche die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht. Die Auslegung der dazu bestehenden Spezialregelungen in der Unionsmarkenverordnung (aktuell Art. 136 UMV) hat das deutsche Landgericht folgerichtig dem EuGH vorgelegt. Der EuGH stellte fest, dass die identischen nationalen und Unionsmarken und die gerügten Verletzungshandlungen dieselben Ansprüche betreffen. In Bezug auf das Gebiet besteht hingegen nur teilweise Übereinstimmung. Daher ist dem später angerufenen deutschen Gericht eine Entscheidung nur für das Gebiet des UK verwehrt. Über die Verletzungsansprüche in den anderen Gebieten der EU kann dagegen ohne Einschränkung entschieden werden.
Interessant an dem Verfahren ist nach Andreas Freitag, Partner der Kanzlei FPS Rechtsanwälte, vor allem, „dass damit bei der Verfolgungsstrategie von Markenrechten in der EU durchaus die günstige Rechtsprechung in einzelnen nationalen Verfahren gesucht werden kann und parallel für die verbleibenden Mitgliedsstaaten einheitlich vor einem zuständigen Gemeinschaftsmarkengericht geklagt werden kann“.
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