BGH liefert Urteilsbegründung zu „Spread Ladder Swaps“

"""Viel Lärm um nichts?“ mag sich der geneigte Leser des nun vollständig vorliegenden BGH-Urteils vom 22.3.11 (Az.: XI ZR 33/10) zum „Spread-Ladder-Swap“ der Deutschen Bank fragen. Bekanntlich hatte der BGH die Deutsche Bank zur Zahlung von Schadenersatz an den hessischen Mittelständler Ille verurteilt (s. PLATOW Recht v. 31.3.11). Auf den ersten Blick sieht es nach einer Einzelfallentscheidung aus."

„Der BGH stützt sich im Ergebnis allein auf die unterbliebene Aufklärung der Bank über den negativen Marktwert des Vertrages bei Vertragsschluss“, so Julia Meyer, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei Field Fisher Waterhouse in Hamburg. Dies sei allerdings der besonderen Risikostruktur des Produkts geschuldet, die nach Ansicht des BGH bewusst derart zu Lasten des Kunden gestaltet war, dass die Bank unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss genau das Risiko habe weiterverkaufen können, das der Kunde gerade auf Grund ihrer Beratungsleistung übernommen habe. Dies dürfte auf wenige der Produkte übertragbar sein, die derzeit insbesondere bei Mittelständlern und Kommunen zur Überprüfung stünden. Interessant sei allerdings die Formulierung des BGH: „Ein ‚bewusstes‘ Gestalten lässt offen, ob die Bank sogar vorsätzlich gehandelt hat. Das ist für den Verjährungsbeginn wichtig“, so Meyer.

Auch sonst dürfte es sich um ein Urteil mit hoher Ausstrahlungswirkung handeln, meint die Fachanwältin. Denn der BGH macht Ausführungen zu möglichen weiteren Aufklärungspflichtverletzungen der Bank: Insbesondere die Risikobereitschaft des Kunden scheint nicht hinreichend gewürdigt worden zu sein. „Der Kunde wollte Zinsbelastungen aus zwei laufenden Zins-Swap-Verträgen reduzieren, und die Bank verkaufte hierzu ein Produkt mit unbegrenztem Verlustrisiko.“ Es liege nahe, so Meyer, dass das Produkt mit Anlagezweck und Risikobereitschaft des Kunden nicht übereingestimmt habe, die Beratung nicht „anlegergerecht“ gewesen sei.

Außerdem wird die mangelnde Aufklärung der Bank über das unausgewogene Chance-Risiko-Profil des Vertrags bemängelt. Bei einem so hochkomplexen Produkt müsse sie sicherstellen, dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand habe wie sie, sonst sei ihm eine eigenverantwortliche Entscheidung über den Vertragsschluss nicht möglich. „Hier setzt der BGH eine Benchmark, die auf die zukünftige Betrachtung hochkomplexer Finanzprodukte stark abfärben könnte“, meint die Fachanwältin.

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