Bundesverwaltungsgericht konkretisiert Rechtsprechung zu Fahrverboten
In seiner mit Spannung erwarteten schriftlichen Begründung des Urteils vom 27.2.18 hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG) in weitgehend gleich lautenden Begründungen zu den Fahrverboten in Stuttgart (Az.: 7 C 30.17) und in Düsseldorf (Az. 7 C 26.16) detaillierte Vorgaben bezüglich der Ausgestaltung von Fahrverboten gemacht.
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„Städte, die sich Hinweise darauf erhofft haben, wie ein Diesel-Fahrverbot trotz Grenzwertüberschreitung noch vermieden werden kann, werden allerdings enttäuscht““, so Simon Wollenberg, Senior Manager bei KPMG Law. Hierzu begnügt sich das BVerwG im Wesentlichen mit der Feststellung, dass das EU-Recht verlangt, „diese Maßnahme zu ergreifen““, wenn das Fahrverbot „die einzig geeignete Maßnahme““ zur schnellstmöglichen Einhaltung der Grenzwerte ist. Damit bleiben zu der möglichen Vermeidung von Fahrverboten die Urteile des VG Stuttgart und des VG Düsseldorf die vorrangige Erkenntnisquelle.
Bei den möglichen Varianten der Fahrverbote differenziert das BVerwG klarer als bisher zwischen streckenbezogenen Fahrverboten, die nur für einzelne Straßen gelten, und „zonalen Verboten““, die ein großflächiges Verkehrsnetz umfassen. Dabei vertritt es einen streng formalen Ansatz: Verlagerungseffekte bei streckenbezogenen Fahrverboten sind unschädlich, solange sie nicht an einer anderen Stelle zu einer Grenzwertüberschreitung führen. „Die wesentliche Neuerung der beiden Entscheidungen liegt indes in den Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit, die bei den erstinstanzlichen Entscheidungen nicht hinreichend berücksichtigt war““, erläutert Verwaltungsrechtler Wollenberg. Insbesondere fällt ein streckenbezogenes Fahrverbot weit weniger ins Gewicht als ein zonales Fahrverbot. Das BVerwG bestätigt auch nochmals, dass zonale Verbote für Euro-5-Diesel nicht vor dem 1.1.19 in Betracht kommen. Ferner sieht es die Möglichkeit, zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit Fahrverbote in Stufen und unter Ausnahmen einzuführen. Die Maßnahmen müssen dabei nicht auf einen Schlag zur Zielerreichung führen.
Letztlich haben die obersten Verwaltungsrichter den Schwerpunkt vom „Ob““ hin zum „Wie““ eines Diesel-Fahrverbots verschoben. Dabei liefern sie den betroffenen Städten wertvolle Hinweise für die nächste Herausforderung: etwaige unvermeidliche Fahrverbote so auszugestalten, dass sie auch den Angriffen seitens der betroffenen Bürger standhalten.
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