Libor-Skandal ruft EU-Kommission auf den Plan
Während die Aufklärung der Zinsmanipulation im Rahmen des Libor-Skandals noch im vollen Gange ist, hat nunmehr auch die EU-Kommission am 25. Juli bekannt gegeben, gegen diese Art der Marktmanipulation vorgehen zu wollen. In dem jüngst zu Tage getretenen Libor-Skandal hatten Banken die von ihnen für das Interbankengeschäft geschätzten Zinssätze nicht korrekt angegeben, mit der Folge, dass der Referenzzinssatz im Interbankengeschäft falsch festgesetzt wurde. Dies wiederum hatte erhebliche Auswirkungen für eine ganze Reihe von Finanzmarktgeschäften, die auf den festgesetzten Referenzzinssatz Bezug nehmen.
Um zukünftig bestehende Regelungslücken zu schließen und zugleich einen EU-weit einheitlichen Rechtsrahmen zu schaffen, plant die Kommission, Bestimmungen in die Marktmissbrauchs-Verordnung (Marktmissbrauchs-VO) aufzunehmen, die u. a. eine derartige Zinsmanipulation verbieten. Die Kommission hatte bereits am 20.10.11 einen Vorschlag für eine (in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbare) Marktmissbrauchs-VO vorgelegt, der von einem Vorschlag für eine Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation begleitet wird. Auf der Grundlage des nunmehr unterbreiteten Änderungsvorschlags soll der Tatbestand der Marktmanipulation in dem Entwurf der Marktmissbrauchs-VO zukünftig auch die Übermittlung falscher oder irreführender Informationen zur Berechnung einer Benchmark oder sonstige manipulative Handlungen in diesem Zusammenhang erfassen.
„Dreh- und Angelpunkt des neuen Verbotstatbestands ist daher natürlich die – bewusst weit gefasste – Definition der Benchmark“, so Marco Sustmann, Partner bei Glade Michel Wirtz. Hierunter soll nach dem Kommissionsvorschlag ein Handelsindex, aber auch jeder veröffentlichte Wert zu verstehen sein, der auf den Wert eines oder mehrerer Basiswerte oder -preise – einschließlich geschätzter Preise, Zinssätze oder sonstiger Werte – berechnet und auf den bei der Festsetzung des für ein Finanzinstrument zu entrichtenden Betrags Bezug genommen wird. „Dieses neue Thema sowie die anhaltende Diskussion um die Erweiterung des Tatbestands der Insiderinformation durch eine so genannte Insiderinformation light werden allerdings voraussichtlich dazu führen, dass sich das EU-Gesetzgebungsverfahren weiter verzögert“, so Andreas Merkner, Partner bei Glade Michel Wirtz.
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