Kein Sonderweg für exklusive Fußballvermarktung im Pay-TV

Künstliche Schranken zur Abschottung einzelner EU-Mitgliedsstaaten sind auch im Bereich der TV-Übertragung von Sportereignissen unzulässig. So urteilte der Europäische Gerichtshof in dieser Woche mit einer aufsehenerregenden Entscheidung (Az.: Rs. C-403/08 und C-429/08). Zu Grunde lag ein Verfahren um die Nutzung von griechischen TV-Decodern durch einen englischen Pub. Mit Hilfe des Decoders konnte der Pub Spiele der Premier League deutlich billiger zeigen, als über ein Abonnement der englischen Lizenznehmerin BSkyB.

Der Veranstalter der Premier League war vor Gericht gezogen und hatte außer auf die Exklusivrechte auch auf eine Auflage gepocht, wonach die Lizenznehmer Nutzern in anderen EU-Ländern keinen Zugang zu den Übertragungen gewähren und insbesondere Decoder nicht im Ausland vertreiben dürften. Der Gerichtshof lehnte zwar die Vergabe exklusiver Lizenzen nicht grundsätzlich ab. Die EU-Wettbewerbsregeln seien aber dann verletzt, wenn die Lizenzverträge den Zweck haben, die jeweiligen Märkte nach den nationalen Grenzen abzuschotten, wie es durch das angegriffene Vertriebs- bzw. Verwendungsverbot für Decoder geschehe. Das Argument des Veranstalters, diese Exklusivität sei erforderlich, um höhere Lizenzerlöse erzielen zu können, ließen die Richter nicht gelten: Ein Schutzrecht gewähre lediglich einen Anspruch auf einen angemessenen Lizenzerlös, nicht jedoch auf eine höchstmögliche Vergütung.

„Die Entscheidung steht in der Tradition der Rechtsprechung der europäischen Gerichte, nach denen künstliche Schranken innerhalb des Gemeinsamen Marktes weder mit der Dienstleistungs- bzw. Warenverkehrsfreiheit noch mit den Wettbewerbsregeln vereinbar sind“, kommentiert Sebastian Graf von Wallwitz, Partner bei SKW Schwarz Rechtsanwälte. „Bislang wurden diese Grundsätze vornehmlich auf den Vertrieb von physischen Produkten angewandt, nun werden auch die digital verbreiteten Dienstleistungen angesprochen. Insoweit hat das Urteil über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung für andere digitale Waren und Dienstleistungen, die grenzüberschreitend angeboten werden.“ Der EuGH stellte außerdem klar, dass eine TV-Übertragung in den Gastraum eine Wiedergabe im urheberrechtlichen Sinne ist. „Im Ergebnis kann diese gewerbliche Wiedergabe also grundsätzlich einem Verbotsrecht unterliegen und auch Lizenzgegenstand sein“, betont von Wallwitz.

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