Gastbeitrag

Organhaftung und Manager-Haftpflicht hart umkämpft

Kirstin Schwedt
Kirstin Schwedt © Linklaters

_ Prominente Fälle der Organhaftung haben weiterhin Konjunktur, und auch die Corona-Pandemie beschwört weitere Haftungsfälle herauf. Was sind die Gründe für die vermehrte Inanspruchnahme von Unternehmensleitern, wann springt die Versicherung ein, und worauf muss ein Manager in dieser Situation achten? Kirstin Schwedt, Partnerin bei Linklaters, beleuchtet die komplexe Gemengelage und mögliche Auswege.

Nach vielen Jahren der Prüfung von über 65 Petabyte (d. h. 65 Billiarden Bytes) Daten ist die Katze aus dem Sack: Autobauer Volkswagen fordert von seinem früheren Konzernchef Martin Winterkorn und dem ehemaligen Audi-Chef Rupert Stadler Schadensersatz im Zusammenhang mit der Dieselthematik. Es ist wenig verwunderlich, dass der Aufsichtsrat von VW in seiner Kontrollfunktion mögliche Haftungs- und Deckungsansprüche für den entstandenen Schaden in zweistelliger Milliardenhöhe prüft. Auch der Zeitpunkt der Verlautbarung überrascht angesichts des Dilemmas, in dem sich der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft in Fällen wie der Dieselthematik befindet, kaum. In seiner berühmten ARAG/Garmenbeck-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) 1997 betont, dass der Aufsichtsrat aufgrund seiner Aufgabe, die Tätigkeit des Vorstands zu überwachen, die Pflicht habe, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern zu prüfen und durchsetzbare Ansprüche grundsätzlich zu verfolgen. Davon dürfe er nur dann ausnahmsweise absehen, wenn zumindest gleichwertige gewichtige Gründe des Gesellschaftswohls dagegen sprechen.

Kommt der Aufsichtsrat seiner Pflicht zur Anspruchsverfolgung nicht nach, droht ihm die eigene Haftung für den entstandenen Schaden – in Höhe der pflichtwidrig nicht durchgesetzten Ansprüche gegen den Vorstand. Die Verjährungsfrist für die Haftung des Aufsichtsrats wegen unterlassener Anspruchsverfolgung ist doppelt so lang wie die der nicht verfolgten Ansprüche gegen den Vorstand, bei börsennotierten Gesellschaften bis zu 20 Jahre.

Schadensminderungsobliegenheit

Gleichzeitig dürfen Gesellschaft und Aufsichtsrat den vom Vorstand verursachten Schaden durch ihr Handeln aber nicht vergrößern, sondern müssen ihn möglichst gering halten. Im Dieselkomplex heißt das konkret, nicht ohne Not Fehler der Unternehmensleitung einzuräumen, die Ansprüche Dritter gegen das Unternehmen befeuern könnten. Die dadurch drohende Ausweitung des Schadens kann ein überwiegender gewichtiger Grund des Gesellschaftswohls sein, der ein Absehen von der Anspruchsverfolgung zulässt. Das Dilemma löst sich erst auf, wenn Ansprüche Dritter gegen das Unternehmen verjährt sind.

Ausschluss der Versicherungsdeckung bei Vorsatz

Gerade bei Großschäden wie der Dieselthematik rückt die Frage, ob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wurde, in den Fokus, weil bei Vorsatz die Manager-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) nicht greift. Laut Presseberichten hat die D&O-Versicherung von VW eine Deckungssumme von immerhin 500 Mio. Euro. Fast schon klassisch sind insofern der Vorwurf einer mangelhaften Compliance-Organisation (Siemens, Bilfinger) oder der fehlerhaften Aufarbeitung von Skandalen, die den Schaden z. B. in Form von empfindlichen Bußgeldern vorzugsweise US-amerikanischer Behörden oder Klagen von Kunden, Anlegern oder Aktionären sogar noch vergrößert habe.

Risiken und Streitfälle nehmen zu

Eine sog. „freundliche Inanspruchnahme“, die vorrangig auf den Deckungsanspruch gegen die D&O-Versicherung abzielt und das private Vermögen des Schädigers im Übrigen verschont, ist laut BGH zulässig. All dies führt in der Gesamtschau zu einer vermehrten Inanspruchnahme von Organen und ihren Versicherern mit der Folge, dass der Markt für D&O-Versicherungen immer enger und die Deckung immer teurer wird – oder ab einer gewissen Höhe gar nicht mehr erhältlich ist. Unter bestehenden Policen wird der Kampf um die Versicherungsdeckung immer erbitterter ausgefochten. Ein schneller Ausgleich findet praktisch nur noch statt, wenn die Prozesskosten die Deckungssumme bzw. das Budget für einen Vergleich ohnehin aufzehren würden oder die Eintrittspflicht der Versicherung sich aufdrängt.

Diese Lage dürfte sich noch weiter zuspitzen, wenn pandemiebedingt vermehrt Insolvenzen angemeldet werden, die Geschäftsleitung den richtigen Zeitpunkt dafür aber verpasst hat. Denn die Kriterien des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes sind fehleranfällig und werden oft missverstanden. Im Insolvenzfall prüft und verfolgt der Insolvenzverwalter im Interesse der Gläubiger mögliche Ansprüche der Gesellschaft.

Mit seiner Ision-Rechtsprechung zeigt der BGH aber auf, wie ein Mitglied der Unternehmensleitung sich bei schwierigen Entscheidungen aus dieser Zwickmühle befreien kann: Es darf auf eingeholten Rechtsrat vertrauen, sofern der Berater fachkompetent und unabhängig ist, das Organmitglied ihn umfassend informiert hat und es den Rechtsrat einer eigenen Plausibilitätskontrolle unterzogen hat. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf sich das Vorstandsmitglied auf den befolgten Rechtsrat verlassen, selbst wenn er sich im Nachhinein als falsch erweist. Basis und Gründe der getroffenen Entscheidung sollten präzise dokumentiert werden. Die rechtzeitige und sorgfältige Vorsorge ist angesichts steigender Haftungs- und Deckungsrisiken wichtiger denn je.

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