Das Benennungsrecht als “Grunderwerbsteuerfalle”?

Im Rahmen von M&A-Transaktionen in Gestalt von Share-Deals ist zum Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Anteilskaufvertrages häufig unklar, welcher Ebene der Unternehmensgruppe des Käufers die Zielgesellschaft zugeordnet werden soll. Aus diesem Grund ist nicht selten eine Regelung vorgesehen, die es der Käuferseite (oft der Obergesellschaft der Erwerbergruppe) erlaubt, vor dem Vollzug des Vertrages eine Gesellschaft ihrer Gruppe als Anteilserwerber zu benennen.

„Durch dieses Benennungsrecht soll insbesondere vermieden werden, dass als Folge einer andernfalls erforderlichen gruppeninternen Weiterübertragung der Beteiligung an einer Zielgesellschaft mit inländischem Grundvermögen nach Vollzug des Vertrags ein weiteres Mal Grunderwerbsteuer ausgelöst wird“, erläutert Norbert Mückl, Partner bei Baker & McKenzie. „Grunderwerbsteuer wird nämlich nicht nur dann ausgelöst, wenn Grundstück unmittelbar verkauft bzw. übertragen werden, sondern auch dann, wenn – vereinfacht dargestellt – mehr als 95% der Anteile an einer Gesellschaft veräußert bzw. übertragen werden, die über inländisches Grundvermögen verfügt.“

Das FG Köln hat in seiner Entscheidung vom 26.3.2014 (Az.: 5 K 235/11) über die bislang höchstrichterlich nicht geklärte Frage entschieden, ob als Folge der Ausübung dieses Benennungsrechts in Gestalt einer Vertragsübernahme durch die letztendliche Erwerberin auf Käuferseite im Ergebnis (ebenfalls) doppelte Grunderwerbsteuer ausgelöst wird. Dies wurde vom FG Köln bejaht. „Das Urteil führt bei derartigen, in der Praxis bislang üblichen Strukturierungen zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit“, sagt Mückl. „Häufig ist im Rahmen von M&A-Verträgen vereinbart, dass im Verhältnis zwischen den Parteien der Käufer die Grunderwerbsteuer trägt. Verfügt die Zielgesellschaft über inländischen Grundbesitz, würden sich bei diesem insoweit die Transaktionskosten verdoppeln.“
Bislang ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, der konkrete Fall ging in die Revision zum Bundesfinanzhof (Az.: BFH II R 26/14). „Soweit möglich, ist es jedenfalls bis zum Vorliegen der Revisionsentscheidung ratsam, dass diejenige Gruppengesellschaft, die die Zielgesellschaft letztlich halten soll, unmittelbar Partei des Unternehmenskaufvertrages wird und die Zielgesellschaft von dem Verkäufer erwirbt“, so der Steuerrechtsexperte Mückl. „Dann wird auf jeden Fall nur einmal Grunderwerbsteuer ausgelöst.“

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