Schutz von abstrakten Farbmarken

An die Eintragung von Farbmarken dürfen keine höheren Anforderungen gestellt werden als an andere Marken, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Juni 2014 in einem Vorlageverfahren über den Schutz des Sparkassen-Rot klargestellt. Am 18.9. entscheidet nun der Bundesgerichtshof (BGH) über den Schutz der abstrakten Farbmarke Gelb (Az.: I ZR 228/12). Deren Inhaber ist der Langenscheidt Verlag, der seit 1956 seine gelben Wörterbücher mit blauem L auf dem Titel vertreibt. Mit dem Verfahren will der Verlag unterbinden, dass ein amerikanisches Unternehmen für Verpackung und Online-Vertrieb einer Sprachlernsoftware einen ähnlichen gelben Farbton nutzt.

In den ersten beiden Instanzen war die Klage erfolgreich. „Die Richter sind der Auffassung von Langenscheidt gefolgt, dass eine erhebliche Warenähnlichkeit bestehe, die Gelbtöne hochgradig ähnlich seien und vor allem die Farben kennzeichenmäßig benutzt werden“, schildert Matthias Berger, Counsel bei Fieldfisher in Hamburg. „Es spricht Einiges dafür, dass der BGH diese Entscheidung bestätigt und damit den Schutz von abstrakten Farbmarken in Deutschland stärkt.“ Ob und wieweit eine abstrakte Farbmarke schutzfähig ist und in welchem Umfang der Schutz auch durchsetzbar ist, werden dennoch Fragen des Einzelfalls bleiben. „Denn es kommt sehr auf die Art der Ware oder Dienstleistung sowie das Verständnis der davon angesprochenen Verkehrskreise an, ob eine Farbe tatsächlich als Herkunftshinweis wahrgenommen wird; das wiederum ist Voraussetzung für den Schutz und auch eine rechtsverletzende Benutzung“, erläutert Berger.

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