Fusion Karstadt/Kaufhof – Eine wichtige Frage bleibt offen

Das Bundeskartellamt hat die Fusion zwischen Karstadt und Kaufhof ohne Auflagen genehmigt. Nachdem der Präsident des Bundeskartellamts noch im Sommer ein aufwendiges und extrem umfangreiches Verfahren angekündigt hatte, erfolgte die Freigabe nun innerhalb der Monatsfrist. „Der Fall zeigt, dass sich eine intensive Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt im Vorfeld der Anmeldung auszahlt“, sagt Stephanie Birmanns, Expertin für Kartellrecht der Wirtschaftskanzlei Schilling, Zutt & Anschütz in Brüssel.

„Andernfalls wäre das Amt kaum in der Lage gewesen, das Verfahren ohne vertiefte zweite Prüfungsphase abzuschließen.“ Für Kritiker der Fusion ist die frühe Freigabe eine doppelt schlechte Nachricht: „Die Freigabe innerhalb der Monatsfrist kann nicht vor Gericht angefochten werden“, so Birmanns.

Auf den ersten Blick mag es überraschen, dass der Zusammenschluss der beiden letzten bundesweit tätigen Kaufhausbetreiber nicht auf Wettbewerbsbedenken stieß. Entscheidend war, dass das Bundeskartellamt keinen „Warenhausmarkt“, sondern vielmehr rd. 20 einzelne Warengruppen wie beispielsweise Gepäck, Wäsche oder Sport/Outdoor in regionalen Märk-ten untersuchte. Das Bundeskartellamt befragte zu diesem Zweck rd. 100 Händler und Hersteller der betreffenden Waren. Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass die Kaufhausfusion auch bei isolierter Betrachtung des stationären Handels nicht auf wettbewerbliche Bedenken stößt, da die gemeinsamen Marktanteile jeweils unter der Marktbeherrschungsvermutung blieben. Diese Feststellung erlaubte es dem Bundeskartellamt in einem wichtigen Punkt vage zu bleiben: „Die Frage, ob stationärer Handel und Online-Handel demselben Markt zuzurechnen sind, bleibt offen“, erläutert Kartellrechtlerin Birmanns. „Das Amt hat jedoch anerkannt, dass Online-Handel und insbesondere Online-Marktplätze ganz erheblichen Wettbewerbsdruck ausüben und hält sich so die Optionen für zukünftige Fälle offen.“

Der Online-Vertrieb spielte auch auf der Beschaffungsseite eine Rolle. Hier hielt das Bundeskartellamt Online-Händler sowie eigene Online-Shops der Hersteller für alternative Vertriebswege zum stationären Handel. Im Lichte der von einigen Herstellern geäußerten Sorge, die Fusion könne zu einer allzu großen Bündelung von Einkaufsmacht führen, hat das Bundeskartellamt dem fusionierten Unternehmen aber eine Warnung mit auf den Weg gegeben: Es wird das Verhalten des neuen Kaufhausriesen als Nachfrager auf den Beschaffungsmärkten zukünftig im Auge behalten.

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