Urheberrechte im Netz – EuGH konkretisiert bisherige Rechtsprechung
Urheberrechte im Internet – der Konflikt zwischen kommerziellen Interessen der Urheber und freier Information der Bürger geht in die nächste Runde. In dem Streit eines Fotografen gegen eine Schülerin, die dessen Bild im Rahmen einer Schulaufgabe benutzt und auf der Internetseite der Schule veröffentlicht hatte, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil vom 7.8.18 (Az.: C-161/17) zu Gunsten des Fotografen entschieden. Im vorliegenden Fall hatte der Fotograf ein Foto der spanischen Stadt Córdoba zur Veröffentlichung auf der Seite eines Reisemagazins lizenziert. Die Veröffentlichung war dem Reisemagazin ohne Urheberangabe erlaubt worden.
Die Schülerin, die ein Referat zu diesem Thema schreiben musste, hat im Netz recherchiert und dieses Foto in ihr Referat aufgenommen und auf der Homepage der Schule veröffentlicht. Die Nutzung geschah also aus reinen Bildungszwecken, ohne kommerzielle Verwertungsinteressen.
Für manchen überraschend entschied der EuGH jedoch, dass das Urheberrecht des Fotografen auch in solchen Fällen uneingeschränkt gilt. „Sowohl das europäische als auch das deutsche Urheberrecht kennt in der Tat keine Ausnahmeregelungen zugunsten der Verwendung von geschützten Werken in der Ausbildung“, erläutert Andreas Freitag, Partner der Kanzlei FPS Rechtsanwälte und Experte für Urheberrecht. „Eine freigestellte Privatkopie lag nicht vor, da die Zugänglichmachung an einen unbestimmten Personenkreis somit öffentlich erfolgte.“ Allerdings hat der EuGH in jüngster Zeit (Urt. v. 08.09.2016, Az.: C-160/15) das Urheberrecht durchaus auch zugunsten nicht-gewerblicher Nutzer in seiner Rechtsprechung zu den embedded links (d. h. Fotos werden nicht kopiert, sondern per Link in die eigene Website gezogen) ausgelegt. In diesen Fällen hatte das Gericht wertend bei autorisierten Bildern gar keine eigene Nutzung des Linksetzers angenommen, wenn das verlinkte Werk mit Zustimmung des Urhebers im Internet stand. „Handelt es sich um ein rechtswidrig veröffentlichtes Werk, lässt der EuGH den gutgläubigen Linksetzer ebenfalls nicht haften, wenn dieser – wie hier – ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt“, so Freitag weiter.
Diesem Gedanken folgte der Generalanwalt wohl auch in diesem Fall. Der EuGH blieb aber im Fall der Nutzung mittels einer Kopie bei dem Grundsatz, dass jede Vervielfältigung, die nicht rein privat bleibt, einer Lizenz bedarf. „Der Unterschied dürfte darin zu suchen sein, dass bei einem Link auf ein autorisiertes Foto die Nutzung durch Beendigung der lizenzierten Veröffentlichung ebenfalls endet“, verdeutlicht Freitag. „Dagegen führt das Fertigen einer Kopie zu einer latenten und vom Urheber nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung.“ Ob dieser Unterschied bei der heutigen Mediennutzung noch sinnvoll ist, mag weiterer Erkenntnis durch die künftige Rechtsprechung oder Gesetzgebung vorbehalten bleiben.
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