Zwei Unternehmen, ein Name – Streit bei Modekette P&C
"Wenn zwei Unternehmen den gleichen Namen führen, gilt der Prioritätsgrundsatz: Wer zuerst da war, setzt sich durch. „Das kann aber im Einzelfall ungerecht sein“, so Carsten Albrecht von FPS Rechtsanwälte & Notare. „Auch der jüngere Namensträger kann ein berechtigtes Interesse an der Namensführung haben. Werden ausreichende Maßnahmen getroffen, um Verwechslungen zu vermeiden, dann können auch gleichnamige Unternehmen am Markt koexistieren.“ "
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Ein solches Beispiel sind die Firmen Peek & Cloppenburg (P&C), die sich seit einer Spaltung vor mehr als hundert Jahren von Hamburg und Düsseldorf aus in verschiedenen Regionen ausgebreitet haben. Bestand hier zunächst noch Einigkeit über die verschiedenen Märkte und wurde sogar einige Jahre gemeinsam Werbung betrieben, so häufen sich inzwischen die Konflikte. In der Kritik sind dabei vor allem bundesweite Werbekampagnen der Düsseldorfer.
Während das OLG Hamburg in der Vergangenheit häufig getroffene Maßnahmen der Düsseldorfer als nicht ausreichend ansah, um Verwechslungen auszuschließen, hat der Bundesgerichtshof nun im Sinne von P&C Düsseldorf entschieden und die bundesweite Werbung erlaubt. Zwar hätten die Düsseldorfer durch ihre Werbemaßnahmen im norddeutschen Raum die Gleichgewichtslage zwischen den Unternehmen gestört und müssten deshalb auch in geeigneter Weise darüber aufklären, dass es zwei verschiedene Gesellschaften mit dem Namen gibt. Der Bundesgerichtshof erkennt aber auch das Bedürfnis nach bundesweiter Werbung an und meint, dass von P&C Düsseldorf nicht verlangt werden könne, die aufklärenden Hinweise in gleicher Größe und Gestaltung wie die Werbebotschaft anzubringen. Ausreichend sei, wenn unter dem Firmennamen „Peek & Cloppenburg“ in etwas kleinerer Schrift der Zusatz „Düsseldorf“ angebracht ist und darunter klargestellt wird, dass es zwei unabhängige Unternehmen mit unterschiedlichen Sitzen gibt und dass diese Anzeige ausschließlich Informationen des Düsseldorfer Unternehmens enthalte. „Damit hat der BGH die Anforderungen an aufklärende Hinweise eher reduziert“, so der FPS-Markenrechtler.
Der Streit ist jedoch noch nicht beendet, denn P&C Hamburg hatte seine Ansprüche auch auf eine frühere Abgrenzungsvereinbarung gestützt. Der Bundesgerichtshof hat den Fall insofern nochmals zum Hamburger Berufungsgericht zurückverwiesen, um zu klären, ob diese Vereinbarung mit kartellrechtlichen Grundsätzen im Einklang steht. „Damit wird dann auch zu klären sein, ob es zulässig war, Deutschland nach Regionen aufzuteilen“, ergänzt Albrecht.
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