Neue Datenschutzregeln – Risiko für Abmahnungen steigt

"Ab 25.5.18 gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in allen EU-Mitgliedstaaten. Mit dem neuen Gesetz kommen auf Unternehmen beim Betrieb einer Website erhebliche Risiken zu. Ein Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO birgt dabei nicht nur die Gefahr von Bußgeldern (s. a. PLATOW Recht v. 24.1.18). „Websitebetreiber laufen auch Gefahr, von Betroffenen, Wettbewerbern, Verbraucherzentralen und anderen im Bereich des Datenschutzes tätigen Organisationen abgemahnt zu werden"", warnt Anke Hofmann, Rechtsanwältin bei SZA Schilling, Zutt & Anschütz. Insbesondere fehlende oder falsche Datenschutzhinweise auf Internetseiten dürften künftig das Haupteinfallstor für Abmahnungen sein."

Die ab 25.5.18 von Websitebetreibern geforderten Informationen gehen weit über das bisher nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Nötige hinaus. So müssen Unternehmen auf ihrer Website künftig eine Datenschutzerklärung bereitstellen, die sämtliche Pflichtinformationen i. S. v. Art. 13 und Art. 14 DSGVO enthält. Die Erklärung muss zudem die Funktionen und Anwendungen der Website wie Social Media Plug-Ins, Cookies und Kontaktformulare berücksichtigen und auch Hinweise auf etwaige Rechte des Nutzers auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten (Art. 15 ff. DSGVO) sowie Widerspruchsmöglichkeiten enthalten. Neben detaillierten Informationen müssen Unternehmen künftig auch erweiterte Anforderungen bei Einwilligungen beachten, die insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung von Social Media Plug-Ins und Cookies von Relevanz sind. „Häufig wird hier außer Acht gelassen, dass die Einbindung von Plug-Ins oder Cookies auf Internetseiten eine gesonderte Einwilligung voraussetzt““, erklärt IT-Expertin Hofmann. „Personenbezogene Daten müssen datensicher verarbeitet werden. Zudem müssen Unternehmen durch entsprechende softwarebasierte Löschungszyklen dem Grundsatz der Datenminimierung Rechnung tragen.““

Erfolgt dennoch eine Abmahnung, sollte das betroffene Unternehmen keinesfalls vorschnell eine Unterlassungserklärung abgeben oder die Vorwürfe einräumen. Erster Schritt ist immer eine gründliche Prüfung der Website, um die behaupteten Verstöße zu verifizieren. Erweisen sich die Vorwürfe als unbegründet, sollten Unternehmen der Abmahnung im Laufe der gesetzten Frist entgegentreten und gegebenenfalls auch eine so genannte Schutzschrift bei Gericht hinterlegen. Auch können sie in diesem Fall gegen den Abmahnenden Ansprüche wegen unberechtigter Abmahnung geltend machen. Erweist sich die Abmahnung hingegen als begründet, müssen Risiko und Schaden weiterer möglicher Schritte abgewogen werden. Dabei sollten Betroffene zunächst den der Abmahnung zugrundeliegenden datenschutzrechtlichen Verstoß auf der Website unverzüglich beseitigen. „Reicht dies dem Abmahnenden nicht aus, kann die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ratsam sein““, rät Hofmann. „Damit lassen sich mitunter langwierige und kosten-
intensive gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden.““

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