Versandapotheke DocMorris eckt mit Bonusmodell an

"Das Landgericht Köln hat das neue Bonusmodell der niederländischen Versandapotheke DocMorris per einstweiliger Verfügung gestoppt."

Nachdem der Gesetzgeber Ende Oktober klargestellt hatte, dass die Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung auch für im Ausland ansässige Versandapotheken gelten, hatte DocMorris sein Bonusmodell umgestellt und seinen Kunden seitdem eine Entschädigung von bis zu 15 Euro bei der Einlösung von Rezepten angeboten. Diesen Betrag sollten die Kunden für die Teilnahme an einem Arzneimittel-Check erhalten. Die Höhe der Vergütung war nach der Zahl der verschriebenen Arzneimittel sowie der Indikation gestaffelt. Als Grund hierfür wurde angegeben, die Versandapotheke müsse nach niederländischem Recht die Medikation ihrer Kunden dokumentieren. Durch den als Aufwandsentschädigung bezeichneten Bonus sollten die Kunden motiviert werden, die hierfür erforderlichen Informationen zu übermitteln.

Das ging der Apothekerkammer Nordrhein zu weit. Ihrer Meinung nach erinnere die Ausgestaltung des Bonusmodells sehr stark an die früheren Modelle. Zudem könne DocMorris nicht erklären, warum gerade bei freiverkäuflichen Arzneimitteln kein Arzneimittel-Check angeboten wird, obgleich der Apotheker mangels Involvierung eines Arztes mindestens in demselben Maß beraten muss. Ferner sei auffällig, dass gerade bei den Indikationen, bei denen in der Regel sehr teure Arzneimittel verschrieben werden, auch der Bonus am höchsten war.

In dem Verfahren ließ sich die Apothekerkammer Nordrhein von der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen vertreten, tätig war Partner Morton Douglas (Arzneimittelrecht, Freiburg). DocMorris wurde von Thomas Diekmann von der Hamburger Boutique DIEKMANN Rechtsanwälte begleitet.

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