Handel mit gebrauchter Software – EU-Generalanwalt macht Vorschlag

Nach Ansicht von Yves Bot, Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof, können sich Softwareentwickler der Weiterübertragung „gebrauchter“ Lizenzen widersetzen. Die Verbreitung der Software soll dagegen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein.

Zur Erinnerung: Anlass des Verfahrens ist ein Rechtsstreit zwischen dem Softwarehersteller Oracle und UsedSoft, einem Gebrauchtsoftwarehändler. UsedSofts Angebot bestand darin, Nutzern ihre nicht mehr benötigten Oracle-Lizenzen abzunehmen und weiterzuverkaufen. Oracles Lizenzbedingungen verbieten allerdings eine Weitergabe der Nutzungsrechte. Ob die Lizenzen auch ohne die Zustimmung Oracles übertragen werden durften, hängt damit von der Frage ab, ob das urheberrechtliche Prinzip der Erschöpfung, das die Rechte der Entwickler bei Software einschränkt, die auf originalen Datenträgern vertrieben wurde, anwendbar ist.

Aus dem Gutachten des Generalanwalts geht zum einen hervor, dass sich das Verbreitungsrecht auch bei Software erschöpft, die dem Ersterwerber per Download zur Verfügung gestellt und von diesem mit Zustimmung des Herstellers auf einen Datenträger kopiert wurde (Online-Vertrieb). In den ersten veröffentlichten Reaktionen zu dem Gutachten hieß es daraufhin, der Generalanwalt stärke die Position von UsedSoft und plädiere für die Zulässigkeit des Weiterverkaufs gebrauchter Software. Gleichzeitig unterstrich der Generalanwalt aber auch, dass sich das Vervielfältigungsrecht nicht erschöpfe. Haben Gebrauchtsoftwarehändler sich also zu früh gefreut?

„Auf den ersten Blick scheint der Generalanwalt die Zulässigkeit des Handels mit gebrauchter Software zu befürworten. Bei genauerer Betrachtung wird jedoch deutlich, dass nach seiner Auffassung nur die Verbreitung der Datenträger mit Software zulässig sein soll“, so Hauke Hansen von FPS Rechtsanwälte & Notare. „Die für die Nutzung der Software zwingend erforderliche Vervielfältigung soll dagegen ohne die gesonderte Zustimmung des Rechteinhabers nicht erlaubt sein.“

Die gängigsten Praktiken des Handels mit gebrauchter Software sind daher mit der Rechtsauffassung des Generalanwalts nicht in Einklang zu bringen, weil zumindest die Nutzung der gebrauchten Software durch die Zweiterwerber rechtswidrig wäre. Zwar sind die Schlussanträge des Generalanwalts für den EuGH nicht bindend. Doch in 75% der Fälle folgt der EuGH diesen Anträgen.

 

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