EuGH entscheidet zur EU-Erbrechtsverordnung

Ein Nachlassgericht darf keinen deutschen Erbschein mehr ausstellen, wenn der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen nicht in Deutschland lag. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 21.6.18 entschieden (Az. C-20/17). „Für die zumeist in Deutschland lebenden Erben stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie sich ihr Erbanspruch nachweisen lässt“, erklärt Katharina Dorth, Expertin für Erbrecht bei der Wirtschaftskanzlei Kümmerlein in Essen.

Ein solcher Nachweis ist vor allem nach § 35 der Grundbuchordnung gegenüber dem Grundbuchamt notwendig. Dabei steht es den Erben grundsätzlich frei, entweder ein nationales Dokument oder ein so genanntes Europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen. Beide Dokumente können in einem solchen Fall jedoch nicht in Deutschland ausgestellt werden. Die Erben sind vielmehr gezwungen, den Antrag direkt bei den Behörden im Mitgliedstaat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers zu stellen. Dem deutschen Grundbuchamt reichen allerdings ausländische nationale Erbnachweise als Nachweis der Rechtsnachfolge nicht aus. „Wird eine Immobilie vererbt, empfiehlt es sich, in internationalen Erbfällen gleich ein Europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen“, so Dorth weiter. „Dieses wird in fast allen Mitgliedstaaten der EU als Nachweis der erbrechtlichen Stellung akzeptiert.“

Der EuGH hat außerdem geklärt, dass die deutsche Vorschrift zum pauschalen Zugewinnausgleich erbrechtlicher Natur ist. Damit ist es jetzt möglich, im Europäischen Nachlasszeugnis die volle quotale Beteiligung des überlebenden Ehegatten auszuweisen (Urt. v. 01.03.2018, Az. C-558/16). Dies erleichtert den Nachweis der Beteiligung am Nachlass vor allem gegenüber ausländischen Grundbuchämtern und Banken. Wird eine Immobilie in Deutschland nach ausländischem Recht dergestalt vermacht, dass der Vermächtnisnehmer mit dem Erbfall direkt Eigentümer des vermachten Grundstücks werden soll, muss Deutschland diese Besonderheit anerkennen. Auch das entschied der EuGH (Urt. v. 12.10.2017, Az. C- 218/16). „Damit entfällt in diesen Fällen eine Anpassung an die Gesetzeslage in Deutschland“ erklärt Erbrechtsexpertin Dorth. Bisher hatte der Vermächtnisnehmer nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Übertragung des vermachten Grundstücks. Der Übertragungsakt vom Erben auf den Vermächtnisnehmer samt notariellem Beurkunden entfällt damit.

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