D&O-Versicherungen – Kein Anspruch im Insolvenzfall

Leistet die Geschäftsführung Zahlungen, obwohl die Gesellschaft bereits insolvent ist, kann der Insolvenzverwalter diese Beträge später zurückfordern. § 64 GmbH-Gesetz regelt, dass ein Geschäftsführer persönlich für Zahlungen, die die Gesellschaft trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistet hat, einstehen muss. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dazu nun klargestellt: Für die Rückforderungsansprüche des Insolvenzverwalters kann sich der Geschäftsführer nicht auf seinen D&O-Versicherungsschutz berufen (Az. I-4 U 93/16).

Im konkreten Fall hatte die Geschäftsführerin einer kriselnden GmbH noch mehr als 200 000 Euro überwiesen, obgleich die Gesellschaft im Rechtssinne bereits insolvent war. Diese Summe forderte später der Insolvenzverwalter nach § 64 GmbH-Gesetz von der Geschäftsführerin zurück. Die Geschäftsführerin wiederum verlangte von ihrer D&O-Versicherung Freistellung für die Forderung aus dem gegen sie rechtskräftig ergangenen Zahlungsurteil. Als die Versicherung diese ablehnte, klagte die Frau – sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Eine Revision ließ das OLG ebenfalls nicht zu.

„Das OLG macht in seiner Entscheidung deutlich, dass der Haftungsanspruch nach § 64 GmbH-Gesetz nicht einem Schadensersatzanspruch vergleichbar ist, für den eine D&O eigentlich greift“, erläutert Jan Antholz, Partner bei SKW Schwarz Rechtsanwälte. „Der Anspruch aus § 64 GmbH-Gesetz ist laut OLG vielmehr ein Ersatzanspruch eigener Art, der allein dem Interesse der Gläubiger des insolventen Unternehmens dient. Nur diese erleiden durch die insolvenzrechtswidrigen Zahlungen der GmbH einen finanziellen Nachteil. Die D&O-Versicherung schützt gemäß der üblichen Vertragsbedingungen aber nur die Interessen des versicherten Unternehmens, nicht die von Gläubigern des Unternehmens.“ Diese Argumentation, so Antholz weiter, habe sich bereits in einer früheren Entscheidung des OLG Celle abgezeichnet (Az. 8 W 20/16), die an die Dogmatik des Bundesgerichtshofs (BGH) zu § 64 GmbH-Gesetz anknüpfe. Es sei daher zu erwarten, dass die Entscheidung über kurz oder lang höchstrichterlich bestätigt wird.

Das Urteil hat eine hohe praktische Bedeutung, denn die Inanspruchnahme von Geschäftsführern durch Insolvenzverwalter kommt häufig vor. „Die Praxis wird reagieren müssen“, glaubt Antholz. „Geschäftsführer sollten darauf dringen, dass ein entsprechender Nachtrag zur D&O-Versicherung vereinbart wird, der ausdrücklich regelt, dass § 64 GmbH-Gesetz einbezogen wird bzw. klarstellt, dass sie bei Wahrung entsprechender Sorgfalt nicht persönlich haften.“ Die Entscheidung erinnere aber auch daran, schon bei ersten Anzeichen einer Krise insolvenzrechtlichen Rat einzuholen. „Die späte Insolvenzantragstellung birgt nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Risiken“, betont der Fachanwalt für Insolvenzrecht. „Und es zeigt sich angesichts der vielen Haftungsfallen einmal mehr, dass eine frühzeitige Asset Protection für die Organe von Kapitalgesellschaften unerlässlich ist.“

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