So geht es weiter – BGH prüfte Erbnachweisklausel der Sparkassen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken und Sparkassen beschäftigen am 8.10.2013 den Bundesgerichtshof (BGH). Im konkreten Fall hat der BGH über die Klausel zum Erbennachweis in den AGB der Sparkassen zu befinden. Danach kann die Sparkasse grundsätzlich auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen – es sei denn, sie verzichtet nach freiem Ermessen hierauf, wenn der Erbe nach ihrer Einschätzung den Nachweis durch Vorlage des eröffneten Testaments oder Erbvertrages führen kann.

Die Verbraucherzentrale hat die Unwirksamkeit dieser Klausel reklamiert, und sowohl das LG Dortmund als auch das OLG Hamm haben ihrer Klage stattgegeben. Die AGB-Klausel, so das OLG Hamm, verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil sie die Vertragspartner der Sparkasse unangemessen benachteilige. Das OLG bemängelte insbesondere das unbeschränkte Wahlrecht der Sparkasse und verlangte stattdessen eine differenzierte Betrachtung des jeweiligen Einzelfalles. „Sollte der BGH die Auffassung der Vorinstanzen bestätigen, werden die Sparkassen ihre AGB vermutlich anpassen müssen“, sagt Frank van Alen von SKW Schwarz Rechtsanwälte. „Setzt der BGH seine bisherige verbraucherfreundliche Rechtsprechung fort, müssten die Sparkassen in jedem Einzelfall abwägen, ob ein Erbschein zum Nachweis der Erbenstellung erforderlich ist, oder ob andere Nachweise wie z. B. ein eröffnetes Testament oder ein Erbvertrag ausreichen können. Der damit verbundene Prüfungs- und Dokumentationsaufwand dürfte für die Sparkassen nicht unerheblich sein.“

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