BGH – Doch nicht (noch) härtere Strafen für Steuersünder
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst seine Rechtsprechung in Bezug auf die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe bestätigt. Schon 2008 hatte der BGH hier strenge Leitlinien (§ 370 AO) aufgestellt (Az.: 1 StR 416/08): Für die Bestimmung der Strafe im Einzelfall sei auch die Höhe der hinterzogenen Steuern entscheidend. Das Strafmaß orientiert sich dabei insbesondere an den gesetzlichen Vorgaben des § 370 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 AO, der bei einer Hinterziehung in „großem Ausmaß“ – laut BGH bei einem Steuerschaden über 50 000 Euro – in der Regel eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren androht.
Dies vorausgesetzt dürfe damit bei sechsstelligen Hinterziehungsbeträgen die Verhängung einer Geldstrafe wohl nur bei Vorliegen gewichtiger Milderungsgründe noch schuld-angemessen sein. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe käme eine Freiheitsstrafe auf Bewährung ebenfalls nur noch bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht. Mildernd will der BGH insbesondere Umstände wie Ersttäterschaft, Geständnis nebst Nachzahlung verkürzter Steuern bzw. ein ernsthaftes Bemühen berücksichtigt sehen.
„Der BGH hat in diesem Zusammenhang jedoch ausdrücklich betont, dass eine Strafe nicht gestaffelt nach der Höhe des Hinterziehungsbetrags und damit quasi tarifmäßig verhängt werden darf, sondern vielmehr jeder Einzelfall in seinem ganzen Ausmaß zu beurteilen ist“, so Beatrix Elsner, Rechtsanwältin für Wirtschaftsstrafrecht bei Clifford Chance. Mit Urteil vom 7.2.12 (Az.: 1StR 525/11) bestätigt der BGH lediglich die Gültigkeit seiner Leitlinien, indem er klarstellt, dass zur Behandlung der Steuerhinterziehung in Millionenhöhe eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe eben nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht kommt.
„Entgegen jüngster Medienberichte verschärft der BGH damit also doch nicht die Strafen für Steuersünder“, so Elsner. „Allerdings ist zu vermuten, dass Behörden und Gerichte bei der Bestimmung der Strafe künftig noch mehr als bisher ihren Fokus auf das Vorliegen strafmildernder Umstände legen, um den Anforderungen des BGH zu entsprechen.“
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