Der lange Arm des UK-Bribery Act
"Die seit 2007 betriebenen Antikorruptionsmaßnahmen des Siemens-Konzerns haben sich bezahlt gemacht: Die Unternehmensleitung erfuhr rechtzeitig davon, dass Mitarbeiter in Kuwait Anfang des Jahres zu Schmiergeldzahlungen in Millionenhöhe gedrängt worden waren und schaltete selbst die Staatsanwaltschaft ein. "
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Ermittelt wird nun gegen Einzelpersonen, nicht gegen das Unternehmen. Was Siemens bereits erfolgreich umgesetzt hat, steht anderen deutschen Unternehmen jetzt bevor. Denn am 1.7.11 tritt das neue britische Antikorruptionsgesetz, der UK Bribery Act 2010 (UKBA) in Kraft. Das Gesetz richtet sich dabei nicht nur an britische Unternehmen, sondern an alle, die in Großbritannien geschäftlich aktiv sind. „Besticht ein in Großbritannien tätiger deutscher Konzern einen Geschäftspartner in Spanien, können sich britische Gerichte für zuständig erklären“, erklärt Georg-Peter Kränzlin, Partner bei FPS Rechtsanwälte & Notare. Dabei müssen sich Unternehmen nicht nur Bestechungen eigener Mitarbeiter zurechnen lassen, sondern auch das Verhalten von Agenten, Lieferanten oder Geschäftspartnern, z. B. wenn ein eingeschalteter Agent eine Bestechung zu Gunsten des Unternehmens vornimmt, um seine Abschlussprovision zu sichern.
Eine Neuheit des UKBA ist der Tatbestand der mangelnden Korruptionsprävention. Von Strafe sind danach Unternehmen bedroht, die keine adäquaten Antikorruptionsmaßnahmen ergreifen. Ende März veröffentlichte das britische Justizministerium Leitlinien, die Unternehmen hierbei unterstützen sollen. Diese enthalten u. a. sechs Prinzipien nachhaltiger Compliance-Organisation: So sollen (1) Maßnahmen verhältnismäßig sein und sich am konkreten Korruptionsrisiko, dem das Unternehmen nach Geschäftsfeld und Größe ausgesetzt ist, orientieren. Zudem muss (2) die Geschäftsführung eine entsprechende Unternehmenskultur vorleben und (3) das Unternehmen eine systematische Risikoanalyse durchführen. Dabei sind insbesondere auch (4) Geschäftspartner auf Korruptionsrisiken zu überprüfen. Schließlich muss die Antikorruptionsstrategie (5) nach innen und außen vermittelt sowie (6) stetig überwacht und überprüft werden. „Deutsche Unternehmen mit Verbindungen zu Großbritannien sind gut beraten, ihre Geschäftsstrukturen an die Vorgaben des UKBA anzupassen“, so Kränzlin. Denn nur wer nachweisbare Anstrengungen unternimmt, um Korruption zu verhindern, wird einer Strafe nach dem UKBA entgehen können.“
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