Richter bestätigen Überschuss- kürzung des Ergo-Konzerns

Viele Lebensversicherungskunden sind mit der Jahres-Performance ihrer Verträge nicht zufrieden. Dies liegt u. a. an der massiven Kürzung der Überschussbeteiligung, die seit 2014 durch das so genannte Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) den Versicherungsgesellschaften erlaubt wird. Dass alles rechtens ist, hat jetzt das Landgericht Düsseldorf geurteilt.

Damit haben die Richter eine Anfang 2016 eingereichte Klage des Bundes der Versicherten (BdV) gegen die zum Ergo-Konzern gehörende Victoria Leben zurückgewiesen. Bei dem Verfahren geht es um die stark geminderte Beteiligung an den Bewertungsreserven zulasten der Kunden. Für BdV-Vorstandssprecher Axel Kleinlein kommt das Regelwerk, auf das sich die Gesellschaften berufen, „faktisch einer Enteignung“ gleich und ist nach Ansicht der Verbraucherschützer verfassungswidrig. Der BdV hat bereits angekündigt, den Weg zum Bundesgerichtshof zu suchen. Während sich Ergo zum jüngsten Urteil auf Nachfrage nicht äußern will, teilt der Versichererverband GDV die Einschätzung des Gerichts. Der GDV argumentiert, dass sich der BdV auf ein altes Verfassungsgerichtsurteil aus dem Jahr 2005 beruft. Mit Blick auf den Werdegang des LVRG wird schnell deutlich, dass die Erfolgsaussichten für den BdV vor dem Bundesgerichtshof sehr gering sein dürften. Bereits 2008 gab es substanzielle Anpassungen am Regelwerk. 2014 folgte eine Korrektur der fehlerhaften Regulierung aus dem Jahr 2008: Damals wurden die Lebensversicherer im Zuge der VVG-Reform verpflichtet, auslaufende und gekündigte Policen hälftig an vorhandenen Bewertungsreserven zu beteiligen. Diese pauschale Vorgabe führte dazu, dass Lebensversicherer in Zeiten historisch niedriger Zinsen und insgesamt sinkender Kapitalerträge hohe Sonderausschüttungen an abgehende Verträge auskehren mussten. Auch nach der neuen Regelung stehen die Bewertungsreserven unverändert der Versichertengemeinschaft zu.

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