„Widerrufsjoker“ belastet vor allem Sparkassen und Volksbanken

Das jüngste Urteil des BGH stellt für Sparkassen nur eine kleine Erleichterung dar. Die häufig verwendete Widerrufsinformation, die nach Ansicht vieler Juristen für Immobilienkredite eigentlich überflüssige Angaben enthielt, hält der BGH für ordnungsgemäß. Im Kern sagen die Karlsruher Richter in dem konkreten Sparkassen-Fall, dass die beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben in der Widerrufsbelehrung, wie sie sich in fast allen Kreditverträgen nach Juni 2010 findet, nicht angreifbar sei.

Dennoch verwies der BGH die Sache zurück an die Berufungsinstanz, da die von der Bank sich selbst auferlegte Verpflichtung, nämlich die Benennung der zuständigen Aufsichtsbehörde, im Vertrag nicht erfüllt war. Jedenfalls für diese Belehrungen seien die Chancen vor Gericht nicht gesunken, sagte uns Ilja Ruvinskij von der Kanzlei Kraus, Ghendler & Ruvinskij. Vor allem bei etlichen Sparkassen sei dies der Fall gewesen. Das Kölner Anwaltsbüro vertritt derzeit rd. 160 Mandanten, deren Widerrufsbelehrungen aus der Zeit zwischen 2010 und 2013 stammen, überwiegend Bankdarlehen von Sparkassen und Volksbanken, aber auch der DSL, ING DiBa und Bausparkasse BHW.

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