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Fernabsatzverträge – Widerruf grundsätzlich nicht möglich

Mit seinem Urteil zum Wiederrufsrecht bei Fernabsatzverträgen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt die Rechtssicherheit für Unternehmer mit Auftragsarbeiten gestärkt. Demnach ist der Widerruf bei Spezialanfertigungen auf Kundenwunsch grundsätzlich nicht möglich, selbst dann nicht, wenn die Anfertigung des bestellten Ware noch nicht begonnen hat, befanden die Luxemburger Richter.

Im konkreten prozessierten Fall ging es um einen Anbieter von Einbauküchen, der Schadensersatz von einem Kunden verlangte, weil dieser die bestellte Küche nicht mehr abnehmen wollte. Der Kunde argumentierte damit, dass der Unternehmer noch nicht mit der Anfertigung begonnen habe. Lars Eckhoff, Rechtsanwalt und Partner bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland, wertet das Urteil als Erfolg für die Auftragnehmer.

„Verkäufer müssen bei Verträgen über ‚personalisierte Waren‘ keinen Widerruf befürchten, und zwar unabhängig davon, wann sie mit der Ausführung eines Auftrags beginnen“, erklärt der Jurist. Anderenfalls hinge die Frage, ob Verbraucher derartige Verträge widerrufen können, oder nicht, allein vom internen Zeitplan des Unternehmers ab, der für die Kunden oft nicht zu durchschauen ist, gibt Eckhoff zu bedenken. „Die Widerrufsmöglichkeit hängt nach meiner Interpretation des Urteils auch nicht davon ab, ob ein ,Rückbau‘ mit verhältnismäßig geringem Aufwand möglich wäre“, fügt der CMS-Experte hinzu.

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