Reform der Grunderwerbsteuer – BMF sorgt für Bewegung
Nach inoffiziellen Verlautbarungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) kommt nun wieder Bewegung in die bereits vielfach diskutierte Reform der Grunderwerbsteuer. So plant das Bundesfinanzministerium, den Vorschlag der Finanzministerkonferenz vom 29.11.18 zur Reform der Grunderwerbsteuer zu übernehmen (s. a. PLATOW Recht v. 14.11.18) und ins Gesetzgebungsverfahren einzubringen.
Für Steuerpflichtige würden sich damit bereits zeitnah folgende wesentliche Änderungen ergeben:
1. Herabsenkung der Beteiligungsgrenze:
Die relevante Beteiligungshöhe für einen grunderwerbsteuerlich relevanten Erwerb oder eine Anteilsvereinigung soll von „mindestens 95%“ auf „mindestens 90%“ abgesenkt werden.
2. Verlängerung der Fristen von fünf auf zehn Jahre:
Des Weiteren fiel bislang Grunderwerbsteuer an, wenn innerhalb von fünf Jahren mind. 95% der Anteile auf neue Gesellschafter übertragen wurden. Diese Fünfjahresfrist soll nun auf zehn Jahre verlängert werden.
3. Ergänzungstatbestand für Kapitalgesellschaften:
Schließlich soll für Kapitalgesellschaften ein neuer Ergänzungstatbestand eingeführt werden: Bislang war nur die Vereinigung von 95% der Anteile bei einem Erwerber steuerpflichtig. Nun soll – wie bisher nur bei Personengesellschaften – auch die Bewegung von (neu) mind. 90% der Anteile bereits steuerpflichtig sein. Dies bedeutet, dass kein Gesellschafter eine bestimmte Beteiligungsschwelle überschreiten muss, es ist nur auf die Bewegung der Anteile abzustellen. Die Maßnahme hat zum Ziel, Share Deals auf dem Wege zu erschweren, dass ein Altgesellschafter in nennenswertem Umfang beteiligt bleiben muss. Ein kompletter Erwerb und Austausch der bisherigen Eigentümer wie bisher durch einen Investor und seinen Co-Investor ist nicht mehr möglich.
Keine Vertrauensschutzregelungen geplant
Die Regelungen sollen in ein Jahressteuergesetz 2019 aufgenommen werden. Aktuell geht man davon aus, dass dieses Anfang Mai im Kabinett behandelt wird. Der Beginn des parlamentarischen Verfahrens ist ebenfalls für Mai vorgesehen. „Nach dem Vorschlag der Länder sind keine weitreichenden Vertrauensschutzregelungen vorgesehen“, so Alexander Lehnen, Partner bei Arnecke Sibeth Dabelstein.
Durch den Beginn des parlamentarischen Verfahrens, d. h. der Zuleitung des Gesetzentwurfes an den Bundestag und die dortige 1. Lesung, entfällt grundsätzlich der Vertrauensschutz. Davon betroffen sind im Ergebnis alle Transaktionen oder ähnliche Maßnahmen beziehungsweise Gestaltungen, die einen Übergang von Anteilen sowohl an Personen- oder Kapitalgesellschaften ab Mai 2019 vorsehen. „Hier gilt besondere Vorsicht, denn diese könnten nicht mehr dem bisherigen Grunderwerbsteuerrecht unterfallen“, warnt Lehnen.
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