US-Strafzölle – EU bereitet Gegenmaßnahmen vor
"Am 17.5.18 wurde eine EU-Verordnung veröffentlicht, in der die Zusatzzölle auf verschiedene US-Produkte geregelt sind. Zuvor hatten die USA am 8.3.18 eine unbefristete Zollerhöhung auf die Einfuhr von europäischen Stahl- und Aluminiumerzeugnissen erlassen, die zum 23.3.18 wirksam werden sollte (s. a. PLATOW Recht v. 21.3.18). Diese Frist wurde in zwei Schritten bis Juni verlängert. „Die USA stufen die Zölle als Sicherheitsmaßnahme ein"", so Ewald Plum, Außenwirtschaftsrechtler bei Rödl & Partner. „Nach europäischer Ansicht sind es dagegen Schutzmaßnahmen, welche die amerikanische Industrie vor ausländischer Konkurrenz schützen sollen."""
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Die angekündigten Zölle stehen sowohl zu den WTO-Regeln als auch zu den im GATT 1994 vorgesehenen Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit im Konflikt. Ein WTO-Mitglied, das von einer Schutzmaßnahme betroffen ist, darf gleichwertige Maßnahmen verhängen oder Zugeständnisse aussetzen, wenn bei Konsultationen keine Einigung zustande kommt und der WTO-Rat keine Einwände erhebt. Da die Verhandlungen zwischen der EU und den USA zu keiner Einigung führten, wurde der WTO-Rat informiert, dass die EU im Handel mit den USA ab dem 20.6.18 die Anwendung von Zugeständnissen bei Einfuhrzöllen nach GATT 1994 auf bestimmte Waren aussetzt. „Das zeigt, dass man vom Scheitern weiterer Verhandlungen ausgeht und damit rechnet, dass die Strafzölle gegen die EU vom 1. Juni an greifen““, erläutert Plum.
Stufenplan der EU
Seitens der EU sind Gegenmaßnahmen in zwei Stufen geplant: Ab dem 20.6.18 können Zölle in Höhe von bis zu 25% auf die Einfuhren bestimmter Waren angewandt werden. Das betrifft insbesondere Agrarprodukte und Lebensmittel, aber auch Konsumgüter und Halbfertigprodukte aus Stahl und Aluminium. In der zweiten Stufe können weitere Wertzölle in Höhe von bis zu 10%, 25%, 35% oder 50% auf Einfuhren aus dem bestehenden Warenkreis, aber auch auf andere Waren angewandt werden. Dies gilt ab dem 23.3.21 oder – falls dieser Fall eher eintritt – fünf Tage nach einer Entscheidung des WTO-Streitbeilegungsgremiums, dass die Zölle der USA nicht mit dem WTO-Abkommen vereinbar sind.
Die Stufen sind im Volumen am amerikanischen Vorbild orientiert. So wird der Wert der von den amerikanischen Zöllen betroffenen Metallprodukte nicht überschritten und die Verhältnismäßigkeit bleibt gewahrt. Außerdem wird mit Umsetzung der ersten Stufe nur ein Bruchteil des möglichen Gesamtwerts ausgeschöpft. „Dennoch bleibt ungewiss, ob das ausreichen wird, die USA zur Streitbeilegung zu bewegen““, vermutet Plum. „Denn die EU kann kein Angebot wie China machen, das sich verpflichtet hat, mehr Güter und Dienstleistungen aus den USA zu kaufen und das Patentrecht zu reformieren.““ Während der amerikanisch-chinesischen Verhandlungen werden die gegenseitigen Strafzölle ausgesetzt. Der EU jedoch bleibt dagegen nur der Weg über die WTO und die Hoffnung, im Streitschlichtungsverfahren zu siegen.
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