Kreditinstitute im Fokus der Verbraucherschützer
Von Kreditinstituten in vorformulierten Klauseln der Kreditverträge enthaltene Kosten und Gebühren standen in den vergangenen Jahren immer wieder im Fokus der Verbraucherschützer. Der Bundesgerichtshof(BGH) hat sie in einer Reihe von Entscheidungen geprüft und beispielsweise die Erhebung von Bearbeitungsentgelten als unzulässig verworfen.
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In einer aktuellen Entscheidung vom 5. Juni 2018 hat der BGH diese wenig bankenfreundliche Rechtsprechung nun fortgeführt und auch die so genannte Zinscap-Prämie ebenso wie die Zinssicherungsgebühr bei Verbraucherkrediten für unzulässig erklärt (Az. XI ZR 790/16).
Die beklagte Bank verwendete in ihren Kreditverträgen mit variablen Zinssätzen vorformulierte Klauseln, in denen eine Ober- und Untergrenze für die Zinshöhe definiert wurde. Für diese Zinssicherungsabrede erhob sie im Gegenzug von ihren Verbraucher-Kunden eine Zinscap-Prämie oder Zinssicherungsgebühr, die unabhängig von der Laufzeit des Kreditvertrages sofort fällig war. Obwohl die Zinscap-Prämie in ihrer prozentualen Höhe variabel ausgestaltet war, maß der BGH der Klausel den Charakter Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu, weil sie nicht zwischen Bank und Kunde ausgehandelt, sondern von der Bank anhand einer bestimmten Formel errechnet wurde. Die Zinscap-Klausel sei deshalb einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle zugänglich. Der XI. Zivilsenat kam zu dem Ergebnis, die Klausel stelle – neben dem eigentlichen Zins – ein zusätzliches Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta dar, was den Verbraucher unangemessen benachteilige.
Folge der Entscheidung ist, dass Kreditinstitute Verbraucher nicht mehr in der bislang vereinfachten Weise mit Prämien oder Gebühren für eine vereinbarte Zinssicherung bei Darlehen mit variablem Zinssatz belasten dürfen, erklärt Frank van Alen von der Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte. Dies gilt zunächst zwar nur für Privatkredite mit variablem Zinssatz. Die am 4. Juli 2017 veröffentlichten beiden BGH-Entscheidungen zu laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelten bei Unternehmerdarlehen (XI ZR 562/15 und 233/16) lassen aber befürchten, dass in Unternehmerkrediten formularmäßig vereinbarte Zinscap-Prämien bzw. Zinssicherungsgebühren einer Überprüfung durch den BGH ebenfalls nicht standhalten werden, so van Alen weiter. „Die Kreditwirtschaft wird auf die aktuelle BGH-Entscheidung sicher zügig reagieren und ihre Verträge entsprechend anpassen.““
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