Beratungspflicht hat Grenzen

"Am 20.1.2015 verkündete der XI. Zivilsenat sein zweites Urteil zu den Beratungspflichten von Banken gegenüber ihren Kunden bei Abschluss von Swap-Geschäften (Az.: XI ZR 316/13). Bereits Anfang 2011 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) im Ille-Urteil sehr hohe Anforderungen an die Beratung einer Bank bei der Empfehlung eines CMS Spread-Ladder-Swaps gestellt (Az.: XI ZR 33/10). Insbesondere wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts der Bank wurde dabei gefordert, dass diese den Kunden aufklären muss, wenn der Marktwert dieses Derivats zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu Lasten des Kunden negativ ist."

Im nun entschiedenen Fall schloss der Kunde nach Beratung durch eine Sparkasse mit einer Landesbank einen Cross-Currency-Swap (CCS). „Im aktuellen Fall nahm der Kunde mit dem CCS einen Schweizer Franken Kredit zu 3,6 % Zinsen p. a. auf und legte das Geld in Türkischer Lira zu 15,66% p. a. an““, so Markus Langen, Partner bei White & Case. „Bei einem CCS handelt es sich damit im Ergebnis um nichts anderes als die Kombination eines Fremdwährungskredits mit einer Fremdwährungsanlage, also um zwei tatsächlich simple und vollkommen gängige Instrumente des Wirtschaftslebens.““ Weil während der Laufzeit des Vertrages die Lira gegenüber dem Franken stark abwertete, entstanden dem Kunden Verluste, die er von der Bank unter Verweis auf das Ille-Urteil haben wollte.

Der BGH bestätigte die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen. „Der BGH stellt erfreulicherweise klar, dass die von ihm gestellten hohen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beratung nicht ohne weiteres auf andere Swaps übertragbar sind. Diese Klarstellung wird den Banken in den laufenden Gerichtsverfahren helfen““, so Langen. Die beratende Bank war im hier vorliegenden Dreipersonenverhältnis nicht verpflichtet, über den anfänglich negativen Marktwert aufzuklären, weil sie nicht zugleich Vertragspartner des CCS war und somit von vornherein kein Interessenkonflikt vorlag. „Im Hinblick auf das praxisrelevante Zweipersonenverhältnis kann die Pressemitteilung des BGH dahingehend verstanden werden, dass über den anfänglich negativen Marktwert nicht aufzuklären ist, wenn die Gewinnchancen des Swaps nicht nachhaltig durch übermäßige Kosten- und Gewinnbestandteile beeinträchtigt wurden““, so die Einschätzung von Langen, der darauf verweist, dass „die Instanzrechtsprechung auch schon vor dem aktuellen BGH-Urteil fast einhellig die Übertragung der strengen Anforderungen des Ille-Urteils auf einfache, zinssichernde Swaps, wie etwa Payer-Swaps, ablehnte.““

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