Aktuelles zu Rechtswahlklauseln in M&A-Transaktionen
"Mit der Novelle des Kostenrechts in der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Notarkosten lösen Rechtswahlklauseln nunmehr eine eigenständige Kostenpflicht aus, sobald sie Teil des formbedürftigen Unternehmenskaufvertrags sind. Die Auswirkungen auf Transaktionskosten sind zum Teil erheblich: Neben den Gebühren für die Transaktion selbst fallen weitere 30% der Gebühren für die Rechtswahlklausel an. Bei Verträgen auf Englisch können zusätzlich 30% für die fremdsprachliche Beurkundung hinzukommen. Betroffen von der Kostensteigerung sind vor allem Transaktionen im small- und midcap-Segment. „Doch es gibt Möglichkeiten, die Kosten gering zu halten"", sagt Christof Alexander Schneider von Arqis."
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Die Rechtswahlklausel sorgt bei internationalen M&A-Transaktionen für Rechtssicherheit. Ein Verzicht auf diese Klausel ist daher nicht zu empfehlen. „Allerdings ist es denkbar, die Rechtswahl in einem separaten Dokument zu vereinbaren, auf die im beurkundungspflichtigen Unternehmenskaufvertrag lediglich Bezug genommen wird““, sagt Schneider. Dann werde keine separate Gebührenpflicht ausgelöst. Eine Bestätigung dieser Praxis durch die Rechtsprechung steht aus. „Jedoch spricht vieles dafür, dass Gerichte wegen der Unabhängigkeit der Rechtswahlklausel vom formbedürftigen Hauptgeschäft eine Pflicht zur Beurkundung verneinen werden““, so Schneider (vgl. Art. 3 Absatz 5 Rom-I-VO). Immerhin geht die Rechtsprechung auch bei den nach deutschem Recht formbedürftigen Grundstückskaufverträgen bisher von der Selbständigkeit von Rechtswahlvereinbarungen aus und hat eine Ausdehnung der Formvorschriften des Hauptvertrages auf die Rechtswahlvereinbarung ausdrücklich abgelehnt. „Dies ist insofern bemerkenswert, als ansonsten grundsätzlich die Ausdehnung der Formvorschriften auf Nebenabreden bejaht wird““, sagt Schneider.
Rechtspolitisch wäre eine baldige Billigung der vorgenannten Praxis durch die Gerichte zu begrüßen. „Es wäre konsequent, wenn die Formfreiheit auch für Rechtswahlvereinbarungen für M&A-Verträge gälte““, so Schneider. „Immerhin ging es dem Gesetzgeber bei der Reform des Gebührenrechts um eine transparentere und einfachere Gestaltung der Kostenregelungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit, für Notare sowie für die Justizverwaltung. Zusätzliche Formvoraussetzungen sollten gerade nicht begründet werden.““ Tatsächlich kann nur so dem in Art. 3 Rom I-VO zugrundeliegenden Gedanken der Parteiautonomie in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden. Es wird sich zeigen, ob die anwaltliche Praxis bis zu einer gerichtlichen Präzedenzentscheidung dazu übergeht, separate Rechtswahlvereinbarungen zu treffen, oder ob sie bei der inländischen Beurkundung bleibt. Alternativ kann eine Beurkundung im Ausland in Betracht kommen, um die Gebühren gering zu halten. Auch wenn in der Vergangenheit kontrovers diskutiert worden war, ob dies zulässig ist, scheint sich diese Praxis nach einem BGH-Beschluss aus Dezember 2013 wieder zunehmend zu etablieren. Ferner sind einige Notare der Auffassung, dass nur Rechtswahlklauseln, die einen echten Regelungsgehalt haben, gesonderte Gebühren auslösen sollen. Rein klarstellende Klauseln sollen hingegen keine gesonderte Gebühr zur Folge haben. Bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage ist es ratsam, die Vorgehensweise eng mit den Beratern in der Transaktion sowie dem beurkundenden Notar abzustimmen.
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