BAG entscheidet zu Mindestlohnanspruch von Praktikanten
Praktikanten, die zur Orientierung vor Beginn einer Berufsausbildung oder eines Studiums ein Praktikum absolvieren, welches drei Monate nicht übersteigt, haben keinen Anspruch auf Mindestlohn – so urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 31.1.19. Unterbrechungen, die im persönlichen Interesse der Praktikanten veranlasst wurden, sind dabei unschädlich.
Im konkreten Fall war die Klägerin als Praktikantin bei der Beklagten zur Berufsorientierung einige Monate auf einer Reitanlage entgeltlos beschäftigt. Da sie zwischenzeitlich einige Tage Urlaub genommen, einige Tage krankheitsbedingt gefehlt und zusätzlich für Probearbeiten auf anderen Höfen freie Tage erhalten hatte und ihr Praktikum entsprechend verlängert worden war, war sie insgesamt länger als drei Monate bei der Beklagten tätig. Nachträglich forderte sie Mindestlohn für die Zeit ihres Praktikums. Nachdem die Beklagte erstinstanzlich noch unterlegen war, gaben sowohl das Landesarbeitsgericht Düsseldorf als auch das BAG ihr Recht und wiesen die Zahlungsansprüche der Klägerin ab.
„Grundsätzlich haben Praktikanten einen Anspruch auf Mindestlohn für ihre Tätigkeit“, verdeutlicht Anwältin Chris-tine Libor von der Kanzlei FPS in Düsseldorf. „Das Mindestlohngesetz regelt allerdings Ausnahmen, u. a. auch für maximal dreimonatige Orientierungspraktika.“ Diese müssen allein der beruflichen Orientierung dienen und losgelöst von bereits absolvierten oder aktuellen Ausbildungen und Studien sein.
„Für die Berechnung der Dauer eines solchen Orientierungs-praktikums hat das BAG nun Klarheit geschaffen“, ergänzt Libors FPS-Kollegin Corinna Schulz. „Unterbrechungen des Praktikumszeitraums müssen danach nicht in die Gesamtdauer eingerechnet werden, wenn die rechtliche oder tatsächliche Unterbrechung aus Gründen erfolgt, die in der Person des Praktikanten liegen.“ Das Praktikum kann nämlich um den Unterbrechungszeitraum verlängert werden, sofern zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die gesetzliche Höchstdauer von drei Monaten ohne die Unterbrechungszeiträume nicht überschritten wird. „Ist dies der Fall, hat der Praktikant keinen Anspruch auf Mindestlohn“, so Schulz weiter. „Die Beschäftigung kann sogar entgeltlos erfolgen.“
Dass dreimonatige Orientierungspraktika keinen Anspruch auf Mindestlohn begründen, war schon vor der Entscheidung klar. „Die zeitliche Gestaltung kann aber nun flexibler gehandhabt werden, wenn der Praktikant ein entsprechendes Anliegen äußert“, betont Arbeitsrechtlerin Libor. Das eigentliche Praktikum, das auch dem Kennenlernen eines interessanten Mitarbeiters dienen kann, muss dann trotz zwischenzeitlichen Urlaubs oder ähnlichem nicht abgekürzt werden.
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