Kommt die „Lex Ackermann“?

Seit Wochen sorgt der für 2012 geplante Wechsel von Deutsche Bank-Chef Josef Ackermann an die Spitze des Aufsichtsrats für Schlagzeilen. Jüngst forderten Unionsvertreter, dass notfalls das Aktiengesetz noch einmal geändert werden müsse. Wie das konkret aussehen soll, ist bislang offen.

Infolge der Siemens-Korruptionsaffäre führte der Gesetzgeber 2009 für börsennotierte Unternehmen eine „Cooling-off“-Periode ein. Danach darf in solchen Unternehmen ein Vorstand nicht mehr direkt, sondern frühestens nach zwei Jahren in den Aufsichtsrat des eigenen Unternehmens einziehen. Gleich mitgeregelt wurde eine Ausnahme: Wenn die Aktionäre mit mindestens 25% der Stimmrechte den Wechsel beantragen, kann der Chef übergangslos zum Chefkontrolleur werden.

„Bei der 25%-Regelung hatte der Gesetzgeber an Familiengesellschaften gedacht“, schildert Tatjana Schroeder, Partnerin bei SKW Schwarz in Frankfurt, die Entstehung der Norm. „Weil es für sie häufig ohnehin schwer genug ist, die Nachfolge zu regeln, soll hier der „Senior“ bei Unterstützung der Anteilseigner nahtlos im Aufsichtsrat weitermachen können.“ Ob das Argument, es gelte, wertvolles Know-how an der Spitze zu halten, allerdings auch im Fall der Deutschen Bank gelten darf, darüber scheiden sich die Geister. Juristisch scheint das Vorhaben kaum angreifbar: „Selbst wenn der Gesetzgeber für die 25%-Regel nur bestimmte Konstellationen im Auge hat, so hat er es jedenfalls nicht ins Gesetz hineingeschrieben“, so die Rechtsanwältin. „Um den Fall Ackermann zu verhindern, hätte das Gesetz anders gefasst werden müssen.“

Eine mögliche Lösung sieht die Juristin in einer Verknüpfung der 25%-Regel mit den WpHG-Meldepflichten: Bei (Familien-)Unternehmern und deren nahtlosem Wechsel in den Aufsichtsrat haben die Aktionäre, die den Schritt stützen wollen, infolge der bei Börsengesellschaften vorgeschriebenen Stimmrechtsmeldung bereits vor der HV publik gemacht, wo 25% oder mehr der Stimmrechte liegen. Bei der Deutschen Bank liegt die Sache anders: Sie kann die Quote nur durch einen Zusammenschluss normalerweise nicht gebündelter Anleger erreichen. „Rechtlich ist das zulässig, denn derzeit können sogar aus der HV heraus noch Wahlvorschläge gemacht werden, die, wenn sie die 25%-Schwelle erreichen, die Voraussetzungen für die gesetzliche Ausnahme schaffen“, so Schroeder. „Wenn es politisch gewollt ist, einen Wechsel wie im Fall Ackermann zu verhindern, sollte das Gesetz insoweit geändert werden, dass Wahlvorschläge nur von Aktionären kommen dürfen, die zuvor nach WpHG gemeldet haben.“

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