Forderungsabtretung kann bei Insolvenz ungültig sein

"Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Sommer dieses Jahres seine Rechtsprechung zur Abtretung von kontokorrentgebundenen Forderungen in der Insolvenz des Schuldners aufgehoben. "

Diese Entscheidung (Az.: IX ZR 98/08) hat gravierende Auswirkungen für Banken, sagt Marta Kujawa, Rechtsanwältin der Kanzlei DLA Piper in Frankfurt: Zur Sicherung von Krediten ließen sich Banken häufig aktuelle und künftige Forderungen des Darlehensnehmers abtreten. Im Falle der Insolvenz des Darlehensnehmers sei die Abtretung nach der BGH-Entscheidung unwirksam, soweit sie Forderungen erfasst, für die eine Kontokorrentabrede bestand. Bei einer Kontokorrentabrede werde vereinbart, dass die in einer laufenden Geschäftsbeziehung entstehenden gegenseitigen Forderungen nicht einzeln geltend gemacht, sondern in regelmäßigen Abständen saldiert werden. Über solche Forderungen könne deshalb nicht mehr einzeln verfügt werden.

Die Abtretung der Forderung aus dem Schlusssaldo (die nicht kontokorrentgebunden und damit abtretbar ist) scheitert laut BGH an § 91 der Insolvenzordnung, nach dem der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr über Gegenstände der Insolvenzmasse verfügen kann. Nach Ansicht des BGH entsteht der Schlusssaldo erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht bereits davor.

Die BGH-Entscheidung ist für die Kreditwirtschaft von erheblicher Bedeutung: Im Insolvenzfall des Darlehensnehmers sind Abtretungen kontokorrentgebundener Forderungen als Sicherungsmittel wertlos. Die Grundsätze der Entscheidung gelten auch für die Verpfändung von Kontokorrentforderungen. Fraglich ist zudem, ob das Urteil Auswirkungen auf Bankkonten hat, die nahezu sämtlich als Kontokorrente einzustufen sind. Als Folge wäre die übliche Verpfändung von Kontoguthaben im Insolvenzfall des Schuldners ebenfalls unwirksam.

Bei konsequenter Übertragung des Urteils würde auch die Aufrechnung der Bank gegen ein etwaiges Guthaben des Kunden ausscheiden. Diese Schlussfolgerungen sind jedoch nach Ansicht der Rechtsanwälte von DLA Piper unzulässig, da Bankkonten gegenüber Kontokorrenten eine Besonderheit aufweisen. Der Bankkunde kann jederzeit über sein Guthaben verfügen. Dieser vertragliche Anspruch ist nicht von der Kontokorrentabrede erfasst und kann selbständig verpfändet oder verrechnet werden. Die BGH-Entscheidung sollte deshalb im Hinblick auf Bankkonten keine Auswirkungen haben.

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