EuGH entscheidet zur Haftung bei Plugins
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein Urteil zur datenschutzrechtlichen Verantwortung für Plugins gefällt, das die Haftungsrisiken von Websitebetreibern erhöhen kann.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen einen Onlinehändler. Dieser hatte auf seiner Website den Facebook-Like-Button eingebunden, ohne dass die Nutzer in die Datenübermittlung zu Facebook einwilligen mussten oder auch nur darüber informiert wurden. Die Verbraucherschützer waren u. a. der Ansicht, der Onlinehändler sei für die Datenübermittlung und -verarbeitung durch Facebook mitverantwortlich. Und sie bekamen teilweise Recht: Für die tatsächliche Datenverarbeitung durch Facebook, so der EuGH, sei der Händler nicht verantwortlich. Wohl aber für die Übermittlung der Daten durch die Einbindung des Plugins auf seiner Seite, da das Plugin der besseren Sichtbarkeit seiner Angebote auf Facebook diene und Händler und Facebook hier gemeinsam den Zweck der Werbung definiert hätten. „Obgleich das Verfahren noch nach der EU-Datenschutzrichtlinie von 1995 zu entscheiden war, hat es eine erhebliche Bedeutung, da die Regeln zur gemeinsamen Verantwortung von Websitebetreibern und Drittanbietern im Wesentlichen unverändert in die DSGVO übernommen wurden“, so Nikolaus Bertermann von SKW Schwarz. Allerdings bleibe das Urteil in einigen Punkten unkonkret. „Unklar bleibt etwa, ob eine technische Lösung, bei der erst dann Daten übermittelt werden, wenn der Besucher aktiv auf den Drittinhalt klickt, datenschutzrechtlich anders zu beurteilen wäre als der Fall, in dem den Nutzern gar nicht bewusst ist, dass Daten an Facebook übermittelt werden“, so der Datenschutzrechtler.
Seitenbetreibern rät Bertermann zu prüfen, ob und welche externen Inhalte in ihre Seite integriert sind. Plugins, Kartendienste oder Videos sollten erst dann nachgeladen werden, wenn der Nutzer sie aktiv anklickt, oder durch Open-Source-Lösungen wie „Embetty“. „In jedem Fall sollte die Datenschutzerklärung geprüft und bei Bedarf ergänzt werden.“
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