Wohnungsbau – Keine Problemlösung durch Sonderabschreibungen
Neben der Verschärfung der Mietpreisbremse (s. PLATOW Recht v. 19.9.) plant die Bundesregierung auch, den Neubau von bezahlbaren Mietwohnungen anzukurbeln, um der angespannten Situation insbesondere in den Ballungszentren Herr zu werden. Konkret ist eine steuerliche Förderung durch die Einführung einer Sonderabschreibung vorgesehen. Das Bundesministerium der Finanzen hat einen entsprechenden Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus Ende August dieses Jahres vorgelegt.
Gefördert werden der Bau neuen Wohnraums sowie der Erwerb von Wohngebäuden. Die Wohnungen müssen im Jahr der Herstellung oder Anschaffung sowie in den folgenden neun Jahren vermietet werden. Die Förderung ist zeitlich begrenzt. Die Sonderabschreibung soll letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026 möglich sein. Um sie vollständig auszuschöpfen, müssen Wohngebäude bis spätestens Ende 2023 fertig gestellt sein. „Die Förderung trifft als kurzfristiger Anreiz auf eine ohnehin schon ausgelastete Bauwirtschaft“, kritisiert Rechtsanwalt und Steuerberater Daniel Kautenburger-Behr, Partner bei Ebner Stolz in Köln. „Die kann darauf gar nicht so schnell reagieren. Auch wäre der Aufbau der Kapazitäten nur auf einen sehr kurzfristigen Zeitraum begrenzt.“ Zudem treffe die Förderung auf einen vielerorts überhitzten Immobilienmarkt und treibe die Blase noch stärker voran. „Eine bessere Lösung wäre die dauerhafte Anhebung der regulären linearen Abschreibung.“
Mit der geplanten Sonderabschreibung sollen 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in den ersten vier Jahren gefördert werden. Neben der gesetzlichen Regel-Afa von 2% lassen sich damit in diesem Zeitraum jeweils 5% der Gebäudeherstellungskosten steuermindernd geltend machen. Die Förderung wird jedoch nur gewährt, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes 3 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Zudem ist die Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung auf einen Betrag von 2 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche gedeckelt. Damit will der Referentenentwurf sicherstellen, dass die so geförderten Wohnungen im bezahlbaren Mietsegment liegen.
Um die Förderung zu erhalten, muss der erforderliche Bauantrag nach dem 31.8.18 und vor dem 1.1.22 gestellt worden sein. Gleiches gilt für eine Bauanzeige. Unter Beachtung der De-minimis-Verordnung der EU soll der Gesamtbetrag der Sonderabschreibungen – neben etwaigen anderen De-minimis-Beihilfen – in einer Spanne von drei Veranlagungszeiträumen 200 000 Euro nicht übersteigen dürfen. Das Mittel der Sonderabschreibung, das für Zeiten des Marktabschwungs passt, halten Experten aktuell allerdings nicht für den richtigen Weg. „Um den Neubau zu fördern, wären andere Impulse wie eine Senkung der Grunderwerbsteuer, eine Aufstockung der Kapazitäten bei den Planungs- und Genehmigungsbehörden und eine flexiblere Handhabung der zahlreichen Bauvorschriften sinnvoll“, fordert daher auch Kautenburger-Behr.
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