Gastbeitrag

ARUG II – Neue Pflichten für Vorstand und Aufsichtsrat

Bundestag und Bundesrat haben im November das Gesetz zur Umsetzung der zweiten EU-Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) verabschiedet, das voraussichtlich zum 1.1.20 in Kraft treten wird. Das Gesetz soll die langfristige Mitwirkung der Aktionäre börsennotierter Gesellschaften fördern.

Neben Regelungen zur Aktionärsidentifikation und -information sind Transparenzpflichten für institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater vorgesehen. Besonders relevant für Vorstand und Aufsichtsrat sind die neuen Vorgaben zur Vergütung und zu Geschäften mit nahestehenden Personen (so genannte Related Party Transactions).

Regulierung von Related Party Transactions

Nach der Neuregelung bedürfen Geschäfte mit nahestehenden Personen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats, wenn der wirtschaftliche Wert eines einzelnen oder mehrerer aggregierter Geschäfte mit derselben Person im laufenden Geschäftsjahr die Schwelle von 1,5% der Summe aus Anlage- und Umlaufvermögen übersteigt. Zudem sind unverzüglich Angaben zu solchen Geschäften zu veröffentlichen. Ausgenommen sind u. a. Geschäfte im ordentlichen Geschäftsgang zu marktüblichen Bedingungen. Für die Regelungen zu Related Party Transactions ist keine Übergangsvorschrift vorgesehen, so dass sie unmittelbar ab Inkrafttreten gelten. Vorstand und Aufsichtsrat haben daher rechtzeitig entsprechende Vorkehrungen zu treffen: „Den Organen börsennotierter Gesellschaften ist zu empfehlen, zeitnah die erforderlichen internen Prozesse aufzusetzen, um Geschäfte mit nahestehenden Personen zu erfassen und zu bewerten, so dass die Zustimmungs- und Veröffentlichungspflichten erfüllt werden können“, rät Oliver Rieckers, Gesellschaftsrechtsexperte bei Hengeler Mueller.

Neue Vorgaben zur Vergütung

In Vergütungsfragen sieht das ARUG II eine stärkere Einbindung der Hauptversammlung vor. Der Aufsichtsrat muss für den Vorstand ein klares und verständliches Vergütungssystem beschließen, das künftig – ebenso wie die Aufsichtsratsvergütung – bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen ist (so genanntes Say on Pay). Anders als für Related Party Transactions ist hierfür eine Übergangsfrist vorgesehen: „Es reicht aus, wenn die erste ordentliche Hauptversammlung nach dem 31.12.20 über das Vergütungssystem beschließt, so dass für die HV-Saison 2020 kein akuter Handlungsbedarf besteht“, erläutert Gesellschaftsrechtler Rieckers. „Eine freiwillige Beschlussfassung ist aber auch schon vor dem 31.12.20 möglich.“

Der HV-Beschluss ist nicht bindend. Daneben tritt ein jährlich zu fassender, ebenfalls nicht bindender HV-Beschluss über den neuen Vergütungsbericht. Dieser ist erstmals für das nach dem 31.12.20 beginnende Geschäftsjahr erforderlich. Für den Vorstand muss der Aufsichtsrat künftig eine Maximalvergütung festlegen, die von der Hauptversammlung herabgesetzt werden kann. Dies erfordert aber einen entsprechenden Tagesordnungsergänzungsantrag, für den Aktionäre ein Quorum von 500 000 Euro oder 5% des Grundkapitals benötigen.

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