BAG revidiert Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung

Ein Arbeitgeber darf nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) einen Arbeitsvertrag nicht ohne Sachgrund befristen, wenn derselbe Arbeitnehmer im selben Unternehmen bereits acht Jahre zuvor beschäftigt war (Az.: 7 AZR 733/16). Damit rückt das BAG von seiner bisherigen Sicht ab. 2011 hatte das Gericht noch entschieden, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne einen „Sachgrund“ wie etwa eine Schwangerschaftsvertretung zulässig ist, wenn die Vorbeschäftigung länger als drei Jahre zurückliegt. Das hatte das Bundesverfassungsgericht im vorigen Jahr jedoch als verfassungswidrig bewertet (Az.: 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14). 

„Das BAG macht jedoch auch deutlich, dass unter Umständen eine sachgrundlose Befristung dann doch zulässig sein soll, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist“, erläutert Werner Thienemann, Arbeitsrechtler bei Hogan Lovells. Für den vorliegenden Fall erachtete das Gericht jedenfalls eine Vorbeschäftigung, die acht Jahre zurückliegt, nicht als „sehr lang“. Auch sei unklar, wann eine Beschäftigung ganz anders geartet ist oder wann von einer sehr kurzen Dauer auszugehen ist. „Arbeitgeber sollten nun im Falle einer Vorbeschäftigung Arbeitsverträge immer mit Sachgrund befristen; andernfalls besteht das Risiko, dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen wird“, so Thienemann.

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