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„Steuer-CD“ – Kommt jetzt die nächste Selbstanzeigewelle?

_ Auf Veranlassung von Finanzminister Olaf Scholz kaufte das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) kürzlich für 2 Mio. Euro eine sog. Steuer-CD mit Daten zu mehreren Tausend deutschen Steuerpflichtigen (Privatpersonen und Unternehmen), die Vermögen in Dubai haben.

Nach Aufbereitung durch das BZSt wurden die Daten zur weiteren Auswertung an die Landesfinanzbehörden übermittelt. Ergibt sich dabei der Verdacht, dass Einkünfte bislang nicht versteuert wurden, werden Strafverfahren eingeleitet. Laut Bundesfinanzministerium (BMF) soll der Datenträger zudem Informationen zu Millionen Steuerpflichtigen weltweit enthalten, die im Rahmen des internationalen Informationsaustauschs an die betroffenen Staaten übermittelt werden.

Wettlauf mit der Zeit

Nachdem in der Vergangenheit der Ankauf von Steuer-CDs mit Daten von Banken in Liechtenstein, Luxemburg oder der Schweiz bekannt geworden war, gaben zahlreiche Steuerpflichtige strafbefreiende Selbstanzeigen ab. Sobald über einen Ankauf berichtet wurde, begann stets ein Wettlauf gegen die Zeit. „Denn ist die Tat erst einmal entdeckt, ist die Selbstanzeige gesperrt, sofern der Steuerpflichtige damit rechnete“, erläutert Andreas Höpfner, Steuerstrafrechtler von Flick Gocke Schaumburg. Die Tat ist spätestens entdeckt, wenn ein Abgleich mit den Steuererklärungen ergeben hat, dass der Steuerpflichtige keine Angaben zu den fraglichen Einkünften aus Auslandsvermögen gemacht hat. Dieser Abgleich war in den Fällen früherer Datenankäufe verhältnismäßig einfach. Denn jene Steuer-CDs enthielten reine Bankdaten. Demgegenüber sollen die Daten aus Dubai u. a. Angaben zu Immobilien enthalten. „Es ist sehr fraglich, ob z. B. allein der Besitz von Immobilien im Ausland ein Indiz für nicht erklärte Einkünfte sein kann“, so Höpfner weiter.

„Eine weitere Frage ist, ob man allein aufgrund der Medienberichterstattung damit rechnen muss, bereits ‚entdeckt‘ zu sein“, ergänzt Michael Schwindt, ebenfalls Steuerstrafrechtler bei Flick Gocke Schaumburg. Dies hält der Steueranwalt allerdings für sehr fraglich. „Schließlich weiß der Steuerpflichtige aus der Presse nicht, ob auch er in den Daten auftaucht.“ In sehr vielen Fällen wird eine (ggf. vorsorgliche) Selbstanzeige noch möglich sein – jedenfalls solange noch keine Verfahrenseinleitung bekannt gegeben wurde. „Da ein Anfangsverdacht meist relativ schnell bejaht wird, ist zu befürchten, dass zahlreiche ehrliche Steuerpflichtige ins Visier der Steuerfahndung geraten“, so Schwindt.

Wer Vermögen in Dubai hat, dem kann daher nur geraten werden, insoweit die Richtigkeit abgegebener Steuererklärungen zu überprüfen. Da die Rechtslage häufig spezielle Kenntnisse u. a. des internationalen Steuerrechts voraussetzt, sollte qualifizierter Rechtsrat eingeholt werden. „Steuerpflichtigen, die bislang ihre Einkünfte aus Dubai nicht ordnungsgemäß in den jeweiligen Steuererklärungen deklariert haben, wird zur Abgabe einer Selbstanzeige zu raten sein“, meinen Höpfner und Schwindt. „Selbst wenn die Selbstanzeige nicht mehr zur Straffreiheit führen sollte, wirkt sie dennoch strafmildernd.“

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