Pauschalbesteuerung verstößt gegen EU-Recht
Die deutsche Pauschalbesteuerung von Erträgen aus intransparenten Investmentfonds verstößt gegen das Europarecht. Mit Urteil vom 9.10.2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Regelung in § 6 Investmentsteuergesetz (InvStG) den freien Kapitalverkehr unzulässig beschränkt (Az.: C-326/12).
§ 6 InvStG regelt seit 2004 die „Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung“. Danach werden Erträge, die Anleger aus einem Investmentfonds beziehen, dann pauschal besteuert, wenn die betreffende Fondsgesellschaft die Transparenz- und Bekanntgabepflichten des InvStG nicht erfüllt. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob diese Regelung mit dem EU-Recht in Einklang steht. Die Richter wollten im Fall eines Klägers, der sich zu Unrecht von der Pauschalbesteuerung betroffen sah, vorab klären lassen, ob nicht in der Regelung eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zu sehen sei. „Denn das Gesetz stellt zwar formal inländische und ausländische Investmentfonds gleich“, erläutert Heiko Wunderlich, Partner bei SKW Schwarz Rechtsanwälte in München. „De facto ist die Regelung jedoch auf ausländische Fonds zugeschnitten, weil inländische Fonds die gesetzlichen Voraussetzungen fast ausnahmslos erfüllen, ausländische hingegen meist nicht.“ Der EuGH stellte fest, dass die Regelung deutsche Anleger im Zweifel davon abhält, in ausländische Fonds zu investieren, weil sie hier eine für sie nachteilige pauschale Besteuerung befürchten müssen. „Nach Ansicht des EuGH schießt die Regelung des § 6 InvStG deutlich über das Ziel einer wirksamen steuerlichen Kontrolle hinaus“, so Wunderlich. „Anleger müssen vielmehr generell die Möglichkeit haben, anhand von Unterlagen oder Auskünften die tatsächliche Höhe ihrer Einkünfte nachzuweisen.“
Der Gesetzgeber muss das InvStG nun europarechtskonform anpassen. „Bis dies geschehen ist, sollten Anleger gegen eine Steuerveranlagung auf Basis der Pauschalbesteuerung Rechtsmittel einlegen und auf die EuGH-Entscheidung hinweisen“, rät Wunderlich. „Außerdem empfiehlt es sich bereits der Einkommensteuererklärung entsprechende Nachweise über die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen des Fonds beizufügen.“ Für Fondsgesellschaften folgt aus dem Urteil, dass sie idealerweise ihren Anlegern die Informationen zur Verfügung stellen sollten. Wunderlich: „Für einen Steuerpflichtigen ist es regelmäßig schwierig bis unmöglich, alle relevanten Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen herauszusuchen.“
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