Haushaltsplanung konterkariert Vorhaben der Bundesregierung

"Die Bundesregierung möchte die Sanierung von Unternehmen in der Krise fördern und damit insbesondere die betroffenen Arbeitsplätze retten."

Die vorgestellten Pläne für eine Reform des Insolvenzrechts bringen hierfür verschiedene Neuerungen: Das Insolvenzplanverfahren wird ausgebaut und gestrafft, die Eigenverwaltung wird gestärkt. Gläubiger erhalten einen stärkeren Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters. Schließlich soll die Zahl der Insolvenzgerichte reduziert werden – die so erreichte Konzentration soll die Qualifikation der hauptamtlichen Insolvenzrichter steigern.

Mit der Stärkung der Sanierung kommt die Regierung einer seit langem gestellten Forderung aus Kreisen der Praxis nach. Doch mit der Haushaltsplanung für das kommende Jahr konterkariere sie ihr eigenes Vorhaben, sagt Ferdinand Kießner, Leiter des Geschäftsbereichs Insolvenzverwaltung bei der Kanzlei Schultze & Braun. Er verweist auf das Haushaltsbegleitgesetz 2011, das die Einnahmen des Fiskus aus den Insolvenzverfahren deutlich steigern soll.

Der Entwurf sieht vor, dass Forderungen der Finanzverwaltung, die im Insolvenzeröffnungsverfahren von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden waren, im nachfolgenden Insolvenzverfahren Masseverbindlichkeiten darstellen sollen. Eine schlechte Lösung, meint Kießner: „Der vorläufige Insolvenzverwalter muss in den ersten Tagen seiner Bestellung entscheiden, ob das Unternehmen zumindest vorläufig fortgeführt werden kann. Nach der neuen Regelung muss er zu diesem Zeitpunkt bereits sicherstellen können, dass die im Rahmen der Fortführung entstehenden Umsatzsteueransprüche bedient werden können. Gelingt ihm dies im Nachhinein nicht, haftet er für den Ausfall des Fiskus persönlich.“

Noch besteht allerdings Hoffnung, dass der Gesetzgeber sich an sein eigenes Vorhaben der Insolvenzreform erinnert, so wie beim Thema Aufrechnungsverbote schon geschehen: Der ursprüngliche Entwurf sah noch vor, die Aufrechnungsverbote der Paragraphen 95 und 96 Insolvenzordnung für den Fiskus aufzuheben. „In diesem Fall hätte die Finanzverwaltung gegen Steuererstattungsansprüche, die sich erst nach Verfahrenseröffnung aus der Abwicklung des Insolvenzverfahrens ergeben, mit ihren Insolvenzforderungen aufrechnen können“, so Kießner. Ohne diese planbaren Liquiditätszuflüsse wäre keine Fortführungsplanrechnung mehr möglich gewesen.

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