Notwendige Neubewertung des deutschen Tankstellenmarktes

Dürfen die fünf großen Tankstellenbetreiber keine Tankstellen mehr in Deutschland erwerben? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 6.12.11, die erst jetzt veröffentlicht wurde, zur kartellrechtlichen Beurteilung des Tankstellenmarktes in Deutschland Stellung genommen.

Es ging um die Entscheidung des Bundeskartellamts vom 29.4.09, in der TOTAL untersagt wurde, von OMV 59 Tankstellenbetriebe in Sachsen und Thüringen zu erwerben. Dem lag die Einschätzung zugrunde, dass der Tankstellenmarkt in Deutschland von einem Oligopol beherrscht wird, das aus den fünf großen Betreibern besteht, d. h. BP/Aral, Shell, ExxonMobil/Esso, TOTAL und ConocoPhillips/Jet. Zwischen den Mitgliedern des Oligopols – so das Bundeskartellamt – finde kein Wettbewerb statt und die übrigen Anbieter (Oligopolaußenseiter) seien zu schwach, um hinreichenden Wettbewerbsdruck zu entfalten.

Das OLG Düsseldorf hat die Untersagung mit Beschluss vom 4.8.10 aufgehoben, da zwischen den Oligopolmitgliedern durchaus Wettbewerb bestehe, wie die Preisschwankungen zeigten. Der BGH hat die Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen. Dabei hat der BGH deutlich zu erkennen gegeben, der Auffassung des Bundeskartellamts zuzuneigen, also von einem marktbeherrschenden Oligopol auf den deutschen Tankstellenmarkt auszugehen. „Der BGH hat damit eine Neubewertung des deutschen Tankstellenmarktes durch das Bundeskartellamt gebilligt“, so Thorsten Mäger, Kartellrechtler und Partner bei Hengeler Mueller. Denn im Jahr 2001 hat das Bundeskartellamt im Rahmen der Fusionskontrollverfahren BP/Aral und Shell/Dea noch ein 3er Oligopol aus BP/Aral, Shell/Dea und Esso in Betracht gezogen. Die Vorhaben wurden seinerzeit nur freigegeben, nachdem die Unternehmen sich verpflichtet hatten, eine bestimmte Anzahl von Tankstellen zu veräußern, so dass auch nach den Zusammenschlüssen kein 3er-Oligopol anzunehmen war.

Auf Grundlage dieser Bewertung hätte das Bundeskartellamt das Erwerbsvorhaben des Oligopolaußenseiters TOTAL nicht untersagen können. Das Bundeskartellamt geht jetzt allerdings nicht mehr von einem möglichen 3er-Oligopol, sondern eben von einem 5er-Oligopol aus, dem auch TOTAL angehöre. Abzuwarten bleibt, ob das OLG Düsseldorf auf Grund der Hinweise des BGH die Untersagung aufrecht erhält. „Dann wäre den fünf großen Tankstellenbetreibern ein weiterer Zukauf von Tankstellen praktisch nicht mehr möglich“, so Mäger.

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