Sonderkündigungsschutz für Bewerber zum Wahlvorstand?
Mitglieder des Wahlvorstands für eine Betriebsratswahl genießen besonderen Kündigungsschutz. Was aber ist mit Kandidaten für den Wahlvorstand? Sind auch diese vom Sonderkündigungsschutz des Betriebsverfassungsgesetzes erfasst? Hierüber soll am 31.07.2014 das Bundesarbeitsgericht (Az.: 2 AZR 505/13) entscheiden. Bei einem Unternehmen zur Herstellung von Wellpappe sollte der Kläger auf Betreiben der Gewerkschaft Ver.di auf einer Betriebsversammlung zum Wahlvorstand für die Betriebsratswahl gewählt werden. Die Wahl war wegen unklarer Teilnehmerzahl jedoch ungültig.
Daher bestellte später das Arbeitsgericht einen Wahlvorstand – der Kläger war nicht dabei. Vielmehr wurde der Kläger außerordentlich gekündigt, nachdem im Internet ein Video aufgetaucht war, in dem der Kläger behauptete, es gebe bei seinem Arbeitgeber keine Fachkräfte, die den Umgang mit Maschinen richtig beherrschten. „Für die Frage der Wirksamkeit der Kündigungen kommt es darauf an, ob der Kläger als Bewerber zum Wahlvorstand einen Sonderkündigungsschutz genießt“, so Rolf Kowanz von Heisse Kursawe Eversheds in München. Die Vorinstanzen haben dies abgelehnt. „Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der den Kreis der schutzbedürftigen Arbeitnehmer klar eingegrenzt hat. Auch mit der Feststellung, dass die Äußerungen in dem Video als geschäftsschädigende Äußerungen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, würde das Bundesarbeitsgericht an seine Rechtsprechung anknüpfen“, so Kowanz weiter.
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